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XXXI.
Provinzsynagogen.

Alle Ortssynagogen einer Provinz sind von der Provinzsynagoge abhängig, wozu nach der noch zu erwartenden Benennung diejenige bestimmt ist, in welcher die mehrsten gebildeten und vermöglichen Jüdischen Gemeindesglieder angesessen sind, und von welcher daher die sicherste Vorbereitung einer zwekmässigen Bildung auf die übrigen Ortssynagogen der Provinz zu hoffen ist.

XXXII.
Kirchliche Beamte der Provinzsynagogen.

Die Kirchlichen Beamten der Provinzsynagogen bestehen aus einem Landrabbiner, und zweyen Landältesten, wegen deren Prüfung, Ernennung und Bestätigung das nämliche, wie bey den Ortssynagogen gilt, nur dass hier auch die beyden Aeltesten ihre Bestätigung von der Regierung zu erwarten haben. Diese sind für die Pflichterfüllung der Kirchlichen Beamten der Ortssynagoge, für Ertheilung der zwekmässigen Aufträge an sie in den Kirchlichen Angelegenheiten, und für die Betreibung der Vollzüge der an sie ergehenden Staatsbefehle, und höherer Kirchlichen Weisungen verantwortlich.

XXXIII.
Unmittelbare Kirchenbeamte der Orts-Synagoge.

Der Landrabbiner und jüngste der Landältesten