Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/28

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seyn, und führen nur Zwang mit sich nach den Umständen des Orts, der Zeit, und der politischen Ordnung, auf die sie anwendbar sind. Ward diese politische Ordnung umgestürzt und aufgelöst, so entband sie nothwendig von allen Pflichten, die aus ihrer Existenz hervorgingen, und sich durch ihre Dauer erhielten. Diess war das Schicksal der alten hebräischen Theocratie und der Regierung, welche sie unter der monarchischen Verfassung modificirte, bis zum gänzlichen Verschwinden aller Souverainetät, und es bilden darnach die Schlussfolgerungen sich von selbst. Ob aber die Bekenner der mosaischen Religion diess Raissonnement zu dem ihrigen machen?

Wenn es für controvers geachtet werden könnte, ob die Aussprüche des grossen Sanhedrin von 1807 gleich den Concilien bey den katholischen Glaubensverwandten, die gesammten Israeliten verpflichten, so wird doch niemand zweifeln wollen, das die Kraft einer authentischen Doctrinalentscheidung ihnen beywohnen.

Nun stellen sie über die bürgerlichen und politischen Verhältnisse in Art. 6 fest:

„Das grosse Sanhedrin, durchdrungen von dem Nutzen, der für die Israeliten, aus einer authentischen Erklärung, welche ihre Verbindlichkeiten als