Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/97

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Bestimmungen kraft dieses verordnet und festgesetzt haben:

I.

Alle bisher in unsern Landesherrlichen Schutz genommenen privilegirten Juden sollen hinfüro mit ihren Ehefrauen und unabgesonderten Kindern für Einländer geachtet werden, und nach Maassgabe der weiter folgenden Modificationen gleiche bürgerliche Rechte und Freyheiten mit den Christen geniessen.

II.

Ihren Söhnen, welche sich selbst in unsern Landen etabliren wollen, und sich desshalb, mit genügender Bescheinigung ihrer Fähigkeiten dazu, bey unserer Regierung anmelden werden, soll die Concession dazu, anstatt der bisherigen Schutzbriefe und Privilegien, ertheilt werden, und sie sollen sodann eben derselben Rechte sich zu erfreuen haben, als ihre Väter geniessen.

III.

Fremden Juden bleibt der Eintritt in unsere Lande zur Durchreise, oder zum Betrieb erlaubter Handelsgeschäfte fernerhin nach den bisher bestehenden Landesgesetzen, insonderheit unserer Verordnung vom 14. Octob. 1811 verstattet. Es ist ihnen aber nicht erlaubt sich in unsern Landen niederzulassen; wenn sie nicht zuvor von uns ein Naturalisations-Patent und eine Concession zu irgend einem Gewerbe