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in Anregung gebracht. Den entschiedensten Fortschritt bekundete aber die Generalsynode vom Jare 1849. Höfling, der an dieser Synode selbst teilgenommen, nennt sie eine echt kirchliche, eine konfessionstreue Synode, redet von einem großartigen und herzerhebenden Bekenntnisakt in der 7. Sitzung, wo der erste Sekretär Dr. Bucher die Synode aufforderte, sie möge vor allem „ihren Verhandlungen den Stempel der kirchlichen Weihe durch das freie, offene und unumwundene Bekenntnis, dass sie auf dem Grunde unseres evangelisch-lutherischen Bekenntnisses stehe und auf nichts anderes als auf dieses Bekenntnis bauen wolle, aufdrücken“, und fast die ganze Versammlung in der freudigsten und begeistertsten Erhebung dieser Aufforderung Folge leistete (Prot. und Kirche XVII S. 213). Aber nicht bloß mit Worten bekannte die Synode, sondern auch mit der Tat, indem sie eine Reihe von Beschlüssen über Gemeindevertretung, Agende, Katechismus und Ordination fasste, welche dem kirchlichen Bewusstsein einen bestimmteren und volleren Ausdruck geben sollten. In den Zusammenhang dieser Verhältnisse trat Harleß ein, sie klärend und weiterbildend.

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 Dagegen wollte Löhe anfangs vielmehr eine völlige Umgestaltung der Landeskirche, einen Abbruch des Bestehenden, eine kirchliche Neubildung, und falls dies nicht möglich wäre, Separation. Einer seiner Schüler sagt von ihm, dass er im Jare 1848 den schönen Traum einer großen deutschen lutherischen Freikirche träumte (Ebert, Die lutherische Separation S. 15). Löhe und seine Freunde brachten an die Generalsynode vom Jare 1849 eine Petition mit 10 Punkten, an deren Spitze die Aufhebung des Summepiskopats stand und welche zuletzt die Hoffnung aussprach, dass nach geschehener Reinigung Gott seine treuen Bekenner zum Segen der im Neuen Testament gezeigten Verfassung füren werde; durch den Löheschen Gedankenkreis ging teilweise ein mehr reformirter als lutherischer Zug, sofern auf Verfassung und Kirchenzucht ein unverhältnismäßiges Gewicht gelegt wurde und für erstere, häufig wenigstens, im Gegensatz zu lutherischer Grundanschauung, eine Art göttlich gesetzliche Vorschrift angenommen wurde. Die Verfassungsfrage wurde Löhe oft zur Bekenntnisfrage. Die Generalsynode ging auf Löhes Petition soviel als nicht ein.

Empfohlene Zitierweise:
Adolf von Stählin: Löhe, Thomasius, Harleß. J. C. Hinrichs’sche Buchhandlung, Leipzig 1887, Seite 106. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Adolf_von_St%C3%A4hlin_-_L%C3%B6he,_Thomasius,_Harle%C3%9F.pdf/120&oldid=- (Version vom 31.7.2018)