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b) Dem privatrechtlichen Charakter der Verträge stehen die Regelungen des baden-württembergischen Vermessungsgesetzes nicht entgegen.

Ob das Landesvermessungsamt mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, ist im Hinblick darauf zweifelhaft, daß zu den Vermessungsaufgaben nach § 6 VermG lediglich die Herausgabe und nicht die Vermarktung der Kartenwerke zählt, kann jedoch dahinstehen, da sich die öffentliche Hand bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Daseinsvorsorge des Privatrechts bedienen kann und auch bedient (vgl. BVerwGE 39, 329, 332 ff – Bestattungswesen; BGH, Urt. v. 19.6.1986 – I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 – Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 26.5.1987 – KZR 13/85 – Krankentransporte). Aus der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe kann daher nicht ohne weiteres auf die Rechtsnatur der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen geschlossen werden.

Auch die Regelung in § 16 VermG, der zufolge für die gewerbliche Nutzung des topographischen Kartenwerks die Erlaubnis der Vermessungsbehörde erforderlich ist, führt nicht dazu, daß die Vereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge anzusehen sind. Es ist bereits fraglich, ob der Erlaubnisvorbehalt nach § 16 VermG dem öffentlichen Recht zugeordnet werden kann. Zwar fehlt dem Landesgesetzgeber für einen zivilrechtlichen Schutz der Kartenwerke die Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 73 Nr. 9, Art. 71 GG), eine durch eine öffentlich-rechtliche Zielsetzung bestimmte Funktion

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Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. Stuttgart 1987, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/9&oldid=- (Version vom 31.7.2018)