Seite:Bekanntmachung Königlich Sächsischer Verein 1825.pdf/11

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behalten sich jedoch vor, künftig aus den übrigen Mitgliedern des Vereins auch diejenigen noch in den Ausschuß aufzunehmen, welche die Zwecke des Vereins zu fördern am meisten geeignet und geneigt sind.

§. 7.

Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehren-Mitgliedern.

§. 8.

Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich, nach seinen Kräften und Verhältnissen, ohne Zwang, zu Beförderung des gemeinsamen Zwecks beizutragen.

§. 9.

Jedes ordentliche Mitglied verspricht einen jährlichen, selbst zu bestimmenden, jedoch nicht unter Einem Thaler Sächs. betragenden Geldbeitrag, in den ersten drei Monaten jeden Jahres, an den Cassirer einzusenden.

§. 10.

Neue Mitglieder können von jedem ordentlichen Mitgliede des Vereins dem Directorio und