Seite:Bekanntmachung Königlich Sächsischer Verein 1825.pdf/12

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dem Ausschusse vorgeschlagen und von diesen, unter Ausstellung eines vom Director zu vollziehenden Diploms, als Mitglieder aufgenommen werden.

§. 11.

Auch Auswärtige können als Ehren-Mitglieder aufgenommen werden.

§. 12.

Das Directorium und der Ausschuß haben die Angelegenheiten des Vereins zu ordnen, dessen Unternehmungen zu leiten, dessen Geschäfte zu vertheilen, besondre Gegenstände der Forschungen zu bestimmen und hierzu die Gelder aus der Casse der Gesellschaft zu verwenden, den Sekretair, den Cassirer und die sonst etwa anzustellenden Personen zu wählen.

§. 13.

Die vom Cassirer zu führende Jahres-Rechnung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins, soll durch Zwei, von dem Verein alljährlich zu wählende Mitglieder revidirt und justifizirt werden.