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Reichsverband der deutschen Presse: Landesverband Berlin: Berufsverbot Stuckenschmidt

Zum Schreiben vom 4.12.34. L.V.14/MM/Boe. Herrn Hans Heinz Stuckenschmidt, Berlin-Wilmersdorf,


Der Staat hat sämtliche Beamten, die sich politisch mit dem früheren System identifiziert haben, aus ihren Ämtern entfernt. Er unterstellt damit ganz klar und eindeutig, dass diese Männern für die Aufbauziele des nationalsozialistischen Staates nicht verwendbar seien. Die Staatsführung gibt dadurch zu erkennen, dass sie auch auf die schnelle Wandelbarkeit derart politisch festgelegter Personen nicht rechnet und keinen Wert legen kann.

Derselbe Standpunkt muss gegenüber einem Musikkritiker eingenommen werden, der mit seinen Referaten eminent kulturpolitisch wirksam werden kann. Dadurch, dass Sie sich Jahre hindurch einer Richtung verschworen hatten, die zweifellos jüdischerseits sehr stark beeinflusst war, können Sie in genauer Befolgung der staatlicherseits eingehaltenen Richtlinien als für die Gegenwartsepoche und ihre kulturellen Bestrebungen nicht verwendbar angesehen werden.

Die Löschung Ihrer widerruflichen Eintragung musste daher erfolgen.

Mit Erhalt dieses Bescheides haben Sie sich jeder schriftleiterischen Arbeit zu enthalten, wobei ich Sie ausdrücklich auf die Strafbestimmungen des § 36 des Schriftleitergesetzes verweise.

Eine Anrufung des Berufsgerichts gegen diesen Bescheid ist gemäss § 48 Verfahrensordnung unzulässig.

Der Leiter des Landesverbandes Berlin.
Im Auftrage:
Müller-Marquardt[1]
Gerichtsassessor.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Lesung der Unterschrift nicht sicher. Alfred Müller-Marquardt war Vorsitzender des Bezirksgerichts der Presse in Berlin Google
Empfohlene Zitierweise:
Reichsverband der deutschen Presse: Landesverband Berlin: Berufsverbot Stuckenschmidt. ohne, Berlin 1934, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Berufsverbot_Stuckenschmidt.pdf/2&oldid=- (Version vom 31.7.2018)