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gemeinschaftlich. Unter dem Schultheiß, dem bei 4 Malter Haber Strafe zu gehorchen war (Dorfordnung von 1529. Schönth. Kameral.-Akt.), standen die jährlich gewählten Bürgermeister, 3 Schätzer, welche Wein, Brot und die Eich besahen und vom Umgeld ein Viertel bekamen, die Heimbürgen, welche über Wege, Stege, Brücken, Wiesen, Baumzäune zu gebieten haben (D.-Ordn. von 1529) die 2 Heiligenknechte, von denen nach 2 Jahren einer abtritt, worauf ein neuer vom Pfarrer, Schultheiß und dem bleibenden Heiligenknecht erwählt wird. Die Wirthe durften nach Ave Maria keinem Einheimischen Wein, Licht und Karten geben (D.-O. 1529) und ohne der Herrschaft Willen keinen Fremden herbergen, was auch den Bürgern verboten war. Die Judenaufnahme war nach Schönthalscher Darstellung gemeinschaftlich, während die Herren von Berlichingen den Judenschutz in ihrem Gebiet für sich beanspruchten, woraus unzählige Streitigkeiten floßen. Zuerst ist vom Judenschutz 1650 die Rede. Berlichingen hatte 25 Schutzjuden, Schönthal 1.

Auf dem Gebiet der Burg sprachen die Herren von Berlichingen die Jurisdiktion in vollem Umfang für sich an. Bannwein schenkte jeder Dorfherr an der Kirchweihe unbeschränkt. (Jurisdikt.-Buch u. Schönth. Akten.)

Im Jahr 1642 erhob die Ritterschaft des Kantons Odenwald den Anspruch auf Betreiben Hans Wolfs v. Berlichingen, den Schönthalischen Antheil an B. zur ritterschaftlichen Steuer beizuziehen. Kurmainz nahm sich 1692 des Klosters an und belegte die ritterschaftlichen Gefälle im Amt Krautheim mit Beschlag. Die Ritterschaft erwirkte dagegen ein Mandat. Nach 10jährigem Prozeß überließ Schönthal seine unmittelbaren Unterthanen zu Rechbach der Ritterschaft zur Besteurung und erhielt von der ritterschaftlichen Steuer zu B. die Hälfte.

Auch sonst veranlaßte das Kondominatsverhältnis endlose Streitigkeiten und Klagen beim Reichshofrath, bis endlich 1802/3 des Klosters Antheil an B. sammt dem Patronat Württemberg zufiel und 1806 auch die andere Hälfte an Württemberg kam. 1809 hörte die gemeinsame Justizverwaltung von Württemberg und den Herren von Berlichingen auf, der letzte Rest des alten Kondominats war damit gefallen.


Kirchliches. Nach Schönthaler Tradition war Berlichingen ursprünglich Filial von Bieringen, wozu auch der Wortlaut des

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Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Künzelsau. Kohlhammer, Stuttgart 1883, Seite 387. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beschreibung_des_Oberamts_Kuenzelsau_I_387.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)