Seite:Bohemiae Moraviae et Silesiae (Merian) 048.jpg

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Tochtermann / König Wentzeln in Böheim / für seiner Tochter Heurats Gut / zu Eger / im Jahr 1286. geben; aber nicht die Stadt Eger / so er in ihrer Freyheit gelassen. Endlich hat Käiser Ludwig der Vierte / dem König Hansen in Böheim / von dem er 20. oder wie Bruschius wil / 40. tausend Marck Silbers empfangen / auch die Stadt Eger / mit ihrem Gebiet / zum Unterpfand / eingeraumt / und im obgemeldten Jahr 1315. übergeben lassen: von welcher Zeit an / sie in dem Gewalt deß Königreichs Böheim / biß auff unsere Tage / verblieben / und wird auch noch länger demselben verbleiben / biß sie vom Reich wieder gelöset wird; schreibet Melchior Goldast / in seinem Buch vom Königreich Böheim / lib 1. cap. 17. und sagt er am 202. Blat / daß sich die irren / welche die Sache anders erzehlen. Siehe Aventinum lib. 7. Annal. Boj. Procopium Lupacium, in Calend. hist. P. Bertium lib. 3. rerum German. Abraham Sauern / in parvo Theatro Urbium, Martinum Boregk in der Böhmischen Chronik / am 247. Blat / und andere mehr / und welcher Meynung sie hievon seyn. Es führet gleichwol noch die Stadt einen halben Adler / hat ihre Marck-Flecken / von theils Städtlein genant: Item / Schlösser und Dörffer und darunter Räbitz / Frauenreut / Vischern / Marckenhausen / Muelbach / Zettendorff / Stein / Reichersdorff / Hunersdorff / Seeburg / Moschwitz / Schirting / etc. wie auch etliche Burger allda ihre Schlößlein und Landgüter vor diesem gehabt / und vielleicht noch; wiewol jetzt hierumb alles verderbt ist. So hat die Stadt noch etliche Jahr die Religions Ubung / nach der Augspurgischen Confession, erhalten; obschon im Königreich Böheim sonsten die Religions-Aenderung längst zuvor beschehen / biß endlich es Anno 1629. auch an Eger kommen ist. Der grosse Rath allda bestehet von hundert Personen / darunter 19. auß den alten Geschlechten dieser Stadt seyn / auß welchen vier Burgermeister / die alle Quartal abwechselen / erwählet werden: Item / so seyn da 13. Schöffen / oder Richter / und werden die übrige 68. die geschworne Gemeind genennet. Und diese urtheilen nach ihrem alten Stadt-Recht: und kan man von dem Rath allda / allein an den König in Böheim selbsten / appelliren. Siehe Görgen Braun / im I. Buch der Stadt Beschreibungen / Caspar Ens in deliciis apodemicis per Germaniam, p. 281. seq. (daselbst er / in Beschreibung dieser Stadt / saget / daß sie ihre eigene Müntz habe / die gleichwol nur in ihrem Gebiet gelte; welches auch Bruschius bestätiget) Bertium, an obangezogenem Ort / und 519. Blat / Münsterum lib. 5. cap. 462. der letzten Edition, Limnaeum de jure publico, lib. 7. cap. 1. num. 39. und Gasp. Bruschium, in Beschreibung deß Fichtelbergs. Es liget diese Stadt zum theil in einem lustigen Thal / zum theil bergicht / und auff einem Felsen. Unten rinnet die Eger vorüber; welches Wasser bey dem Dorff Haydels / auß einem Berg / die Hayd genant / so ein Stück deß Fichtelbergs ist / 5. Meilen über Eger / entspringet / und 23. Meilen / biß sie zu Leutmeritz in Böheim in die Elb kommet / lauffen thut; darüber allhie eine Brücke gehet. Es hat die Stadt Eger doppelte / und / theils Orten / dreyfache Mauren / sammt einem weiten gefütterten Graben: und ist das Schloß / darinn der Königliche Burggraf wohnet / absonderlich mit Mauren / Brustwehren / Gräben und Thürnen versehen. Und obwoln die Stadt vorhin hohe und veste Thürne / starcke Pasteyen / und weite Zwinger / gehabt; so solle sie doch / bey diesem Krieg / noch mehrers bevestiget worden seyn. Hat 3. grosse / und 3. kleine Thor / welche letzte gleichwol / vor diesem / nur bey Nachts / den Burgermeistern geöffnet worden seyn sollen. Der Marckt / oder Platz / ist mit schönen / und ansehenlichen Häusern gezieret; wie es dann / vor dem jetzigen leydigen Krieg / reiche Leut allhie geben hat. Das Rath-Hauß ist groß / in welchem Käiser Carl der Fünffte eingekehret / als er im Jahr 1547. allda sein Volck / wider den Churfürsten zu Sachsen / gesamlet hat. An demselben siehet man / gegen dem Marckt herab / deß Adlers / (welchen die Stadt zuvor gantz frey geführet) untern Theil / zum Zeugnuß der Verpfändung / cancellirt / und in Schrancken eingeschlossen; wie ehegedachter Bruschius, in Beschreibung dieser Stadt / bezeuget / und dabey saget / daß neben solchem / auch das ander / und dritte / der Stadt Wappen stehe; nemlich ein Löw / mit einer güldenen Cron / und übergüldten Klauen; und dann weisse /

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Bohemiae, Moraviae et Silesiae. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1650, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Bohemiae_Moraviae_et_Silesiae_(Merian)_048.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)