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welcher bey dem Anfang des Festes feyerlich ausgerufen wird: in der That nichts anders als eine Ausübung der Gerichtbarkeit. – Da dieses Bacchusfest nicht ganz abgeschafft werden konnte, so sind schon in ältern Zeiten auf Concilien demselben manche Gränzen gesetzt worden. Es wurde verordnet, daß in allen Kirchen dieses Fest jährlich an einem Tag sollte gefeyert werden, welches man sonst am Gedächtnißtag der Einweihung einer Kirche beging. Man wollte dadurch verhindern, daß die Landleute bey der Kirchweih einander nicht gegenseitig besuchen könnten, weil jeder bey sich selbst Kirchweih hatte. – Es ist zu wünschen, daß in allen protestantischen Ländern diese Sitte nachgeahmt werde. Die andere Einschränkung war, daß sie wenigstens auf eine solche Zeit verlegt wurden, wo man ohne Nachtheil der Landarbeiten dieselben abwarten könnte. Daher sind sie in Sachsen alle auf die Zeit zwischen dem Martinitag und Nicolaustag verlegt worden. An den meisten Orten bedarf aber diese Sache noch eine Reformation, und man muß sich wundern, daß solche öffentliche notorische Mißbräuche ungestraft geduldet werden, welche durch Abschaffung solcher Feyertage hätten verhütet werden können. Alle andere Verbesserungsmittel sind hier vergeblich.“


Empfohlene Zitierweise:
Anonym: Das Kirchweihfest in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 561. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Kirchweihfest.pdf/15&oldid=- (Version vom 31.7.2018)