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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville

unter der ausdrücklichen Bedingniß zurückzustellen, daß diese Plätze und Vestungen in dem nehmlichen Zustand zu verbleiben haben, in welchem sie sich bei ihrer Räumung befinden werden.

Art. VII.

Und da durch die Abtretung, die das teutsche Reich der französischen Republik macht, insbesondere mehrere Fürsten und Stände des Reichs Ihrer Besitzungen, ganz oder zum Theil, entsetzt werden, da es doch dem gesammten teutschen Reiche obliegt, die aus den Stipulationen des gegenwärtigen Tractats entstehenden Verluste zu tragen, so ist zwischen Sr. Maj. dem Kaiser und König, in Ihrem Namen sowohl, als in jenem des teutschen Reichs, und der französischen Republik verabredet worden, daß in Gemäßheit der auf dem Congreß zu Rastadt förmlich festgesetzten Grundsätze, das Reich verpflichtet seyn soll, jenen Erbfürsten, die von ihren Besitzungen auf dem linken Rhein-Ufer entsetzet werden, eine Entschädigung zu geben, welche in dem gedachten teutschen Reiche selbst genommen werden, und zwar nach den Verfügungen, die, dieser Grundlage gemäß, in der Folge genauer bestimmt werden sollen.

Art. VIII.

Auch ist verabredet worden, so wie es bereits durch den 4ten und den 10ten Arickel des Tractats von Campo Formio geschehen, daß in allen Ländern, die durch den gegenwärtigen Tractat abgetreten, erworben,

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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville. , Lunéville 1801, Seite 217. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Teutsche_Reich_vor_der_franz%C3%B6sische.pdf/227&oldid=- (Version vom 1.11.2023)