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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville

oder vertauscht werden, diejenigen, die solche Besitzungen erhalten, alle auf dem Grund und Boden der gedachten Länder verhypothecirten Schulden auf sich nehmen sollen; da aber in dieser Hinsicht, sich verschiedene Anstände über die Auslegung der erwähnten Artickel des Tractats von Campo Formio ergeben haben, so hat man sich ausdrücklich dahin einverstanden, daß die französische Republik keine andern Schulden übernehme, als jene, die von solchen Anleihen sich herleiten, in welche die Stände der abgetretenen Länder förmlich gewilliget haben, oder jene, die durch die wirklichen Administrations-Kosten der besagten Länder entstanden sind.

Art. IX.

Gleich nach der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats, wird in allen durch diesen Tractat abgetretenen, erworbenen, oder ausgetauschten Ländern, allen und jeden Einwohnern und Besitzern die Aufhebung des Beschlags gestattet werden, womit ihre Güter, Habseligkeiten, und Einkünfte, wegen des obgewalteten Krieges, belegt worden sind. Die contrahirenden Theile verbinden sich, alles dasjenige zu bezahlen, was sie etwa für die von gedachten Particuliers, oder von öffentlichen in besagten Ländern vorhandenen Etablissements dieser Länder geliehenen Capitalien, schuldig seyn könnten, so wie auch alle Zinsen zu entrichten und zu ersetzen, die, zu ihrem Vortheil, auf jedem derselben versichert worden sind. In Folge dessen ist ausdrücklich anerkannt worden,

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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville. , Lunéville 1801, Seite 219. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Teutsche_Reich_vor_der_franz%C3%B6sische.pdf/229&oldid=- (Version vom 1.11.2023)