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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville

daß die Inhaber der Actien der Wiener Bank, welche französische Bürger geworden sind, die Vortheile ihrer Actien fortana genießen, und die davon verfallenen oder ferner davon abfallende Zinsen erhalten sollen, ungeachtet alles Beschlags, und aller Abbrüche, die als ungeschehen betrachtet werden, und namentlich jene, die sich von dem Umstand herleiten, daß verschiedene Actien-Inhaber, welche französische Bürger geworden sind, jene 30 und 100 Procente nicht entrichten konnten, die von Sr. Maj. dem Kaiser und Könige den Actien-Inhabern der Wiener Bank auferlegt worden sind.

Art. X.

Die contrahirenden Theile werden ebenfalls allen Beschlag aufheben lassen, der wegen des Krieges auf die Güter, Gerechtsamen und Einkünfte der Unterthanen Sr. Maj. des Kaisers, oder des Reichs, auf dem Gebiete der französischen Republik, und der französischen Bürger in den Staaten Sr. gedachten Maj. oder des Reichs könnten gelegen worden seyn.

Art. XI.

Der gegenwärtige Friedens-Tractat, und namentlich dessen 8. 9. und 10. Artickel, so wie auch der nachfolgende 15. Artickel, wird hiermit auf die Vatavische, Helvetische, Cisalpinische und Ligurische Republiken, als gemeinschaftlich ausgedehnt. Die contrahirenden Theile verbürgen einander wechselweise die Unabhängigkeit gedachter Republiken, und

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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville. , Lunéville 1801, Seite 221. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Teutsche_Reich_vor_der_franz%C3%B6sische.pdf/231&oldid=- (Version vom 1.11.2023)