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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville

den darin wohnenden Völkern die Freiheit, jene Regierungsform anzunehmen, die sie für schicklich halten.

Art. XII.

Se. Kais. und Kön. Maj. entsagen für sich und Ihre Nachkommen, zu Gunten der Cisalpinischen Republik, allen Rechten, und allen von diesen Rchten herfließenden Ansprüchen, die Se. Majestät auf jene Länder machen könnten, die Sie vor dem Kriege in Italien besessen haben, und welche Kraft des 8. Artickels des Tractats von Campo Formio, jetzt einen Theil der Cisalpinischen Republik ausmachen, welche Republik dieselben mit völliger Landeshoheit, und vollem Eigenthums-Rechte, sammt allen davon abhangenden Territorialgütern besitzen wird.

Art. XIII.

Se. Kais. und Kön. Maj. bestätigen sowohl in Ihrem Namen, als im Namen des teutschen Reichs, Ihre bereits durch den Tractat von Campo-Formio gegebene Einwilligung in die Vereinigung der vormaligen Reichslehen mit der Ligurischen Republik, und entsagen allen Gerechtsamen und Ansprüchen, die sich von diesen Rechten auf gedachte Lehen herleiten.

Art. XIV.

In Gemäßheit des 11ten Artickels des Tractats von Campo Formio, wird die Schiffahrt auf die Etsch, da dieser Fluß die Gränzscheidung zwischen den Staaten Sr. K. K. Majestät und jenen der Cisalpinischen

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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville. , Lunéville 1801, Seite 223. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Teutsche_Reich_vor_der_franz%C3%B6sische.pdf/233&oldid=- (Version vom 1.11.2023)