Seite:Deß Weltberuffenen Simplicissimi Pralerey und Gepräng mit seinem Teutschen Michel.djvu/100

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Brieve / daß hüt zwischen der Ehrwürdigen Pfaffheit zu N und der ehrbaren Gemeind zu N: nachfolgende Rachtung getroffen worden / etc. mit Bitt / der Richter wolle seiner beywohnenden Weißheit nach erkennen / daß Kläger durch dise Wort von ihne Beklagten weder geschimpffet noch gescholten worden / wie es dann auch in Warheit so böß nit gemeinet gewesen sey.

Hierauff fiele der Bescheid / wann Beklagter bey seinem Gewissen / Treuen und Glauben behalten könnte / daß die vermeintlich schänd und ehrenrührige Wort von ihme nicht der Mainung / Klägern verächtlich zubeschimpffen: sondern nach Art und in keinem andern Verstand / als wie ihr erläutertes Alterthumb mit sich bringt / außgesprochen worden; würde er zwar von der Anklag ledig erkandt / gleichwol aber darvor gehalten / daß er in Betracht- oder Beobachtung deß Gebotts der Christlichen Liebe / welches wil / daß wir über unsers Nächsten: wie über unser eigen Ungefäll trauren und Mitleyden tragen sollen / zu wenig gethan.