Seite:De Alemannia XIX 175.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
21.

Wenn eine Kuh gekalbt hat, soll man nichts aus dem Haus leihen und auch nichts in dasselbe leihen von wegen den Hexen und bösen Leuten.

22.

Dasselbe gilt, wenn eine Frau Wöchnerin ist.

23.

Wenn ein Kind zur Taufe getragen wird, soll man demselben ein Blatt von einem Gebetbuch unter das Haupt legen, damit es gelehrig wird.

24.

Wenn die Obstbäume recht tragen sollen, muss man einen Stein von einer fremden Gemarkung darauf legen.

25.

Bei einer Hochzeit muss die Braut (die Hochzeiterin) das Hochzeitbrod ausschneiden und das viel, sonst kommt kein Segen in das Haus.

26.

Man soll kein Salz, kein Feuer, keinen Hoffel (Sauertaig) aus dem Haus geben, sonst bekommen die bösen Leute (Hexen) Gewalt.

27.

Bei einer Hochzeit soll man nichts aus dem Haus entleihen, sonst gibt man den Segen aus dem Haus.

28.

Die Gänse darf man nur zwischen 11 und 12 Uhr „unbeschrauen“ setzen, und an keinem Mittwoch, Freitag oder Samstag.

29.

Die Hühner darf man nur am Sonntagmorgen, wenn es zusammenläutet, und dies „unbeschrauen“, setzen. Die Zahl der Eier soll ungerad sein. Eine Frau muss es tun. Wenn es viele Hühner geben soll, so muss sie mehrere Hauben aufsetzen, so viel sie nämlich Hühnchen erhalten will.

30.

Wenn eine Kuh das erste Mal kalbt, soll man an den drei ersten Freitagen ausstoßen und keine Butter verkaufen, sonst verkauft man den Nutzen.

31.

An einem Mittwoch und Freitag soll man kein Kalb abbinden, wegen den Hexen.

Empfohlene Zitierweise:
Anton Birlinger, Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XIX. Hanstein, Bonn 1892, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XIX_175.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)