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bis auf die Zeit Chauliac’s herab. Mag er auch vielleicht den Einfluss der Araber etwas überschätzen, seine Ausgabe mit den werthvollen Beigaben, wie sie eben nur ein Arzt bieten konnte, ist gleichwohl ein schönes Ruhmesdenkmal für einen der grössten Chirurgen des Mittelalters.

Zur Geschichte des Rechtsstudiums verdient ein Aufsatz von G. Digard über Papstthum und Rechtsstudium im 13. Jahrhundert[1] Erwähnung. Verfasser weist überzeugend nach, dass die Bulle, durch welche Innocenz IV. den Vortrag des Römischen Rechtes an den Universitäten verboten haben soll, gefälscht ist. Sonst wird man sich jedoch den allgemeinen Schlussfolgerungen gegenüber, welche der Verfasser zieht, vielfach reservirt verhalten müssen. – Eine Dissertation von L. Stouff, De formulis secundum legem Romanam a 7. saec. ad 13. saec.[2] untersucht die in Frankreich mehrere Jahrhunderte währende Verschmelzung des Römischen mit dem Fränkischen Recht: eine Verschmelzung, von welcher Spuren in den Formelbüchern zu finden sind und aus welcher in der Folge das Staatsrecht des 13. und 14. Jahrhunderts hervorging. – Die Abhandlung F. Aubert’s über die Quellen zur Geschichte des Processes beim Pariser Parlament von der Zeit Philipp’s des Schönen bis zu derjenigen Karls VII.[3] ist ein Bruchstück aus dem zur Zeit in Vorbereitung befindlichen dritten Bande von des Verfassers Geschichte des Pariser Parlamentes im 14. Jahrhundert. Aubert untersucht hier nacheinander den Stilus parlamenti des Guillaume de Breuil, die Ordonnances de plaidoiries von Pierre und Guillaume Maucrueux und von Montagu, die Questions Jean Lecoq’s, die Somme rurale Bouteiller’s, das Grand coutumier des Jacques d’Ablèges, die Practica forensis Masuer’s u. a. m. Die Abhandlung ist werthvoll und berechtigt zu hohen Erwartungen betreffs des zu erwartenden Bandes. Für den auf Bouteiller bezüglichen Abschnitt konnte Aubert die von O. de Meulenaere veröffentlichten Documente benutzen, die schon im Belgischen Bericht dieser Zeitschrift erwähnt wurden[4]. Der Herausgeber selbst verwerthete sie seitdem auch für einen Artikel der Nouvelle Revue historique de droit[5].

Als zur Geschichte der Gerichtsverfassung gehörig, wären noch zu erwähnen eine Abhandlung von M. Deloche über den bürgerlichen

  1. Vgl. Bibliogr. ’91, 365.
  2. Vgl. Bibliogr. ’92, 291.
  3. BECh 51, 477. Vgl. DZG V, 191.
  4. Vgl. DZG VI, 384 Note 3; Bibliogr. ’91, 468.
  5. Jahrg. 1891, Nr. 1.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 428. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_429.jpg&oldid=- (Version vom 17.2.2023)