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Vorgänger Proculus erwähnt[1], und erst im folgenden Jahre erscheint dieser zum Präfecten befördert und Venantius in seine frühere Stelle eingerückt[2]. Man wird also wohl hier, wie an so vielen anderen Orten (S. 280, Anm. 6), das Consulat durch das Postconsulat zu ersetzen haben, womit der Schluss des Census seine richtige Stelle in der sechsten Indiction findet.

Von den acht sechsten Indictionen, die in den Zeitraum des Codex Theodosianus fallen, sind also bei vieren Schatzungen nachweisbar.


Elfte Indictionen.

322/23. Das Fragment einer Schatzungsliste der Stadt Volcei, das uns inschriftlich erhalten ist[3], zeigt in der Ueberschrift das Consulat von 323. Eine Urkunde, deren Inhalt so schnell veralten musste, hat man gewiss zu keiner anderen Zeit in Stein gegraben, als unmittelbar nach Abschluss des Census.

367/68. Am 3. Juni 367 bestimmte Valentinian: wer sich für zu hoch eingeschätzt halte, dürfe, wenn er persönlich seine Steuererklärung abgegeben habe, innerhalb fünf Monaten, – wenn er abwesend censirt sei, innerhalb eines Jahres, nach Abschluss der Schatzung Reclamation erheben[4].

382/83. Am 4. Juni 381 verfügt Theodosius der Grosse, dass derjenige, welcher Weinculturen oder Baumpflanzungen absichtlich ruinire, um dadurch eine niedrigere Einschätzung zu erzielen, mit Tod und Confiscation bestraft werden solle[5]. Ganz ohne Anlass pflegt man ein solches Gesetz nicht zu erlassen; man muss also voraussetzen, dass kurz vorher dem Kaiser Vergehen jener Art zur Kenntniss gekommen waren, was auf einen bevorstehenden Census hinweisen würde. Der Zwischenraum, welcher diesen von jenem Gesetze trennte, würde allerdings ein volles Jahr betragen, wäre also etwas lang; doch wer den traurigen Zustand kennt, in dem die Datirungen des Codex Theodosianus uns überliefert sind, wird auf solche Bedenken geringen

  1. Cod. Theod. X, 10, 31.
  2. Cod. Theod. XIII, 6, 10. VI, 23, 2 mit der Anm. Gothofreds.
  3. CIL. X, 407.
  4. Cod. Theod. XIII, 10, 5.
  5. Cod. Theod. XIII, 11, 1.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 283. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_283.jpg&oldid=- (Version vom 6.6.2023)