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des Eusebius gegründet, wo es heisst: „est enim causa ter provinciae nostra(e) judicio terminata, quarto sedis apostolicae sententia extincta[1]“. „An dieser Stelle wird“ – so habe ich a. a. O. auf S. 364 ausgeführt – „so klar und deutlich, wie man so etwas überhaupt nur ausdrücken kann, gesagt, dass auf die drei Provinzialsynoden, welche die Angelegenheit schon geregelt hätten, viertens eine Synode des päpstlichen Stuhles gefolgt sei, welche die ganze Frage endgültig beseitigt habe“, und demgemäss habe ich, da die letzte der drei erwähnten Provinzialsynoden in das Jahr 1062 fällt, geschlossen, dass mit der an vierter Stelle genannten Römischen Synode nur die Februarsynode von 1079 gemeint, dass daher der Brief des Eusebius erst nach dieser Synode geschrieben und dass also die Lossagung des Bischofs von dem Archidiakon von Angers erst nach dem Spruche derselben Synode erfolgt sein kann. Gegen meine Darstellung hat nun J. Schnitzer im Jahrgange 1892 des „Katholiken“[2] Einspruch erhoben und sich wieder für die frühere, von Sudendorf aufgebrachte[3] und von Schnitzer schon einmal[4] vertretene Annahme entschieden, dass die Lossagung des Eusebius von Berengar schon zwischen 1062 und 1065 erfolgt ist, doch haben mich Schnitzer’s Ausführungen nicht von der Unrichtigkeit der von mir vertretenen Ansicht zu überzeugen vermocht.

Schnitzer macht in seinem Artikel wiederum die stillschweigende, überhaupt nicht weiter – weder von ihm selbst, noch früher von Sudendorf – begründete und thatsächlich ganz unhaltbare Voraussetzung, dass der bei Sudendorf im Ber. Turon. S. 219 f. abgedruckte Brief Berengar’s, worin der Archidiakon den Bischof Eusebius um Gewährung einer Disputation in Sachen der Abendmahlsfrage angeht, durchaus zwischen 1062 und 1065 geschrieben sein müsse und dass daher auch das Schreiben des Eusebius, das ja die Antwort auf den

  1. Ich verdanke Schnitzer den Hinweis, dass das Schreiben des Eusebius neuerdings in Niedner’s Ztschr. f. histor. Theol. 1857 S. 152 ff., abgedruckt ist. Dort ist es jedenfalls am bequemsten zugänglich.
  2. Siehe daselbst S. 544–550. Ich habe leider erst sehr spät von dem Artikel Schnitzer’s Kenntniss erhalten, vgl. Dt. Zeitschr. f. Geschichtsw. X S. 341.
  3. Siehe Sudendorf, Berengar. Turon. S. 141.
  4. Siehe Schnitzer, Berengar von Tours, sein Leben und seine Lehre, Stuttgart 1892 (München 1890), S. 77; 78. Schn. wird sich aus meiner Erklärung in den „Mittheilungen aus der histor. Literatur XXI, Anm. *), hoffentlich überzeugt haben, dass ich seine Schrift bei Abfassung meines Artikels, der ja noch vor meiner Schrift über Leo IX. erschienen ist, nicht absichtlich unbeachtet gelassen habe.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 345. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_345.jpg&oldid=- (Version vom 8.6.2023)