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Brief Berengar’s vorstellt, in diese Zeit zu verlegen sei[1]. Es geht aber aus meiner in der „Zeitschrift für Kirchengeschichte“ im 13. Bande S. 169 ff. veröffentlichten und Schnitzer sehr wohl bekannten[2] Untersuchung über „Berengar von Tours nach der Römischen Synode des Jahres 1079“ wenigstens dies eine mit voller Sicherheit hervor, dass man aus dem Briefe Berengar’s überhaupt keinen Schluss auf die Abfassungszeit des Briefes ziehen kann, und dass dazu noch Sudendorf und mit ihm Alle, die ihm hierin folgen, also auch Schnitzer, die Briefstelle, aus der man die Abfassungszeit ableiten zu können geglaubt hat, falsch ausgelegt haben[3]. Die Abfassungszeit des Briefes Berengar’s kann überhaupt nur aus der Abfassungszeit des Schreibens des Bischofs Eusebius bestimmt werden, nicht umgekehrt.

Gegen meine schon erwähnte Auffassung jener Stelle aus dem Schreiben des Eusebius, aus der man allein auf die Abfassungszeit des Schreibens schliessen kann, macht Schnitzer geltend, dass Eusebius gar nicht die einzelnen, gegen Berengar gehaltenen Synoden chronologisch aufzählen wolle, sondern die gleichartigen, die drei Provinzialsynoden, zusammennimmt und ihnen viertens noch die ausschlaggebende Autorität des Concils des apostolischen Stuhles gegenüberstellt, und Schnitzer sieht daher mit Sudendorf in der an vierter Stelle genannten Synode die Römische Synode des Jahres 1059[4], auf der ja bekanntlich ebenfalls zu Ungunsten Berengar’s entschieden worden ist. Ich kann nun aber mit dem besten Willen nicht verstehen, wie man von einer päpstlichen Synode sagen kann, sie habe die Abendmahlsfrage endgültig beseitigt, und dabei noch eine Provinzialsynode anführen kann, auf der die Frage nachher nochmals zur Sprache gekommen ist[5][WS 1]; man müsste wenigstens erst dies beweisen,

  1. Siehe „Katholik“ a. a. O. S. 545.
  2. Siehe „Katholik“ a. a. O. S. 549 Anm. 2.
  3. Siehe „Zeitschr. f. Kirchengesch.“ a. a. O., bes. S. 170 u. 171.
  4. Siehe „Katholik“ a. a. O. S. 548.
  5. Wenn Schn. auf S. 547 gegen meine Anm. 7 auf S. 364 in der Dt. Zeitschr. f. Geschichtsw. Bd. V einwendet, „dass Eusebius auch von den drei Provinzialsynoden behauptet, es sei auf ihnen die Streitfrage beendet worden (terminata), die dann doch immer wieder auftauchte“, so ist dagegen zu bemerken, dass das „extincta“ dem „terminata“ gegenüber doch ganz offenbar eine Steigerung ausdrücken soll, und wenn beide Ausdrücke im Grunde dasselbe besagen, so würde daraus nur dies eine hervorgehen, dass Eusebius sich schlecht ausgedrückt habe, aber der Sinn seiner Aeusserung wird dadurch doch wahrhaftig nicht beeinflusst, und dieser Sinn kann eben nur der sein, dass die Römische Synode die ganze Streitfrage endgültig

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage (in der Anmerkung): Anm. 7 auf S. 264
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 346. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_346.jpg&oldid=- (Version vom 8.6.2023)