Seite:De Merian Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae 327.png

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erhalten werden / viel gutes thut. Die weissen Mönche / Carmeliter Ordens / haben noch eine Kirche hinter dem Roßmarckt anrichten wollen / auch schon das Chor gar schön hinaus geführt; aber die Kirche nicht absolvirt; welcher Bau zur Schulen angelegt / also daß die andere Stadt-Schule / die schon im 1390. Jahr bey S. Jacobs-Kirche angerichtet war / dahin transferirt worden; deren Rector Anno 1636. gewesen Herr Johannes Micraelius, auß dessen Pommerlands Beschreibung / dieses / und viel anders / in diesem Werck / entlehnet worden ist. Ausser der Stadt ist S. Peters Kirche / schon zu St. Ottonis Zeiten im Jahr 1124. gestifftet / daran der Thurn / im 1602. Jahr / in jetziger Form gebauet ist / wie auch die S. Gertraut auff der grossen Lastadie / die man neulich mit einer Orgel ausgebessert hat. Dabeneben sind noch andere Geistliche Stiffte / als das arme Hauß fürm H. Geistes Thor / im 1237. Jahr angerichtet; das S. Johannis Closter / davon schon gesaget; das Jungfrauen Closter für dem Frauen-Thor / so nun eingezogen ist: der S. Jürgen / den Reineke Wessel / im 1535. Jahr / nebenst einer Kirchen fundiret: Die Carthauß / da herach die nunmehr verstörete Oderburg erbauet: das Fürstliche arme Hauß bey S. Peter / von Barnimi X. Gemahlin gestifftet: Das Begienen Hauß aufm Rödenberge: der Elendshoff / oder Hospital / zu S. Elisabeth / im 1441. Jahr / in der Vorstrasse angerichtet; das Spital / und Pestenhauß bey S. Gerdrut: der Pinsenhauß fürm Heil. Geists Thor: Hermann Berckshoffs Stifft / das vor wenig Jahren von gemeldtem Cämmerer Berckhofe angeordnet ist. Jageteufels Colleg. vom Burgermeister Otto Jageteufel im Jahr 1391. für arme Knaben / und insonderheit Findlinge / an der Zahl 24. angerichtet / darinn viel schöne Ingenia erzogen worden / und unter ihnen der vornehme Bartholomaeus Schwave / welcher endlich zu Bischofflicher Würde erhaben ist. Patron drüber ist ein Rath der Stadt / und die Inspectores die Alterleute etlicher Gewercke / und insonderheit der Syndicus, aus denen neulich D. Mich. Raschius gewesen. Was neben diesen Geistlichen Stifften für andere herrliche palatia, und Gebäude / in der Stadt gefunden werden / und insonderheit die kostbare Wercke / die zur defension der Stadt / theils von Alters her / theils nach der Ankunfft des Königs von Schweden / mit unglaublichem Unkosten auffgeführet / sind besser zu beschauen / als zu beschreiben. Die Stadt ist der Zeit in acht Compagnien abgetheilet / und muß zur Folge nach dem alten Anschlage 60. Pferde und 500. Kriegsknechte auffbringen. So hat Magdeburgisch Recht / wie ihnen das Barnimus I. im 1243. Jahr ertheilet hat. Doch ist drinnen noch ein anders Municipal-Recht / oder Stadt Constitution, vom Jahr 1464. im Schwange; welches Micraelius lib. 6. p. 565. beschreibet / anderswo auch anzeiget / wie die Stadt anjetzo ihre Gerichte / und Schöppenstul / verwaltet. Und werden in solchem Stadtgerichte / darinn / nebenst dem Fürstlichen und Raths-Richter 11. Schöppen / oder Beysitzer seyn / Jährlich acht Rechtstäge gehalten. Wie aber die Civil- und Criminal-Sachen für dieses Gerichte gehören; Also müssen alle Politische Händel / und etliche sonderbar außgenommene / fürm Rath geschlichtet werden / welcher auch / in den dreyen Vorstätten / das Lastadische Gerichte / durch ihren Richter / und sonsten das Wedde-Gerichte / und was ferner zur Policey-Ordnung gehöret / bestellet. Die Kauffhändel aber werden auff dem Seglerhause / (da man sonst Kurtzweil halber zusammen kompt) von acht Alterleuten deß Kauffmans in der ersten Instantz erörtert. Sonst hat diese Stadt sehr herrliche Privilegia; als / daß keine Stetinische Bürger vor frembde Gerichte / und Manngerichte / gefordert werden: daß alle Wahren / so die Oder hinab / oder hinauff fahren / bey ihnen / als die das Recht der Niederlage haben / müssen nidergelegt werden: daß niemand darff mit den Wahren durch die Reckelize / oder andere Weg der Oder fahren / sondern muß die rechte Strasse für Stetin halten: daß kein frembder Korn / in einer gewissen Zeit / kauffen / auch kein Korn / ohne Volwort / Vorweisen / und Bewilligung der Burgermeister / außgestattet werden darff: daß alle Burger mögen mit kleinen Netzen / und Hamen / überall fischen / (ausser daß im Dammischen See sie solches mit Garnreuser

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae. Eigenverlag, Frankfurt am Mayn 1652, 2. Ausgabe um 1680, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Electoratus_Brandenburgici_et_Ducatus_Pomeraniae_327.png&oldid=- (Version vom 29.3.2023)