und Ackerleute, mit ihren Geräten, Kirchen und Kirchhöfe.
Eine weitere Schranke in Ausübung des Fehderechts lag in dem von der Kirche eingeführten Gottesfrieden. Kraft desselben mußte an gewissen Festtagen und in jeder Woche von Mittwoch abend bis Montag früh jede Fehde ruhen. Dieser Gottesfrieden wurde allwöchentlich besonders eingeläutet. Wer ihn verletzte, fiel in den Kirchenbann, und wenn er sich aus diesem nicht in gewisser Frist lösen konnte, in die Reichsacht.
Wer nun gegen diese gesetzlichen Normen handelte, wer Fehde begann, statt seine Sache vor Gericht zu bringen, oder in Ausübung des Fehderechts jene Schranken übertrat, der hatte den Frieden gebrochen; er war Landfriedensbrecher und mit der Strafe des Stranges bedroht.
So lautete die gesetzliche Vorschrift. Aber ganz anders sah es im wirklichen Leben aus. Den deutschen Adel des Mittelalters beseelte eine unbändige Rauflust und die vielen Kriege nährten auch in andern Kreisen die Neigung zu allerlei Gewaltthat. Sehr oft diente das Fehderecht zum Vorwand, räuberische Absichten zu verfolgen. Viele Fehdebriefe
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/022&oldid=- (Version vom 31.7.2018)