Fehderecht ganz aufgehoben und jede Fehde bei Strafe des Landfriedensbruchs verboten. Aber noch lange Zeit wurde das Verbot übertreten, so daß es Sprichwort war: man traue dem Landfrieden nicht.
Die Gerichte gelangten allmählich zu größerem Ansehen und ausreichender Machtstellung. Aber im Strafverfahren selbst vollzog sich eine tief einschneidende Änderung. An Stelle des alten Anklageverfahrens schritt man mehr und mehr von Amtswegen ein. Für diesen inquisitorischen Prozeß bildete sich ein geheimes und schriftliches Verfahren. Den Beweis der Schuld suchte man vorzugsweise durch Geständnis des Verdächtigen zu erbringen. Und hiebei geriet man auf die folgenschwerste Verirrung, nämlich darauf, das Geständnis durch die Folter zu erpressen. In ihrer grauenhaftesten Ausbildung sehen wir die Folter Jahrhunderte hindurch – in den Hexenprozessen gehandhabt.
Charakteristisch für die mittelalterlichen Zustände sind auch die schon oben berührten Strafarten in ihrer furchtbaren Mannigfaltigkeit. Auf eine sehr große Anzahl von Verbrechen war Todesstrafe
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/026&oldid=- (Version vom 31.7.2018)