Seite:De Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland Wächter.djvu/031

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sich daraus wohl unser sprichwörtlicher Ausdruck: „im schwarzen Register stehen“. Mit diesem schwarzen Register wurde nicht selten grober Mißbrauch getrieben, indem man wegen sehr geringer Vergehen leicht in dasselbe kommen konnte, und die Urkunden jener Zeit haben uns manche bittere Klagen einzelner Bürger darüber, daß sie wegen unbedeutender Veranlassung ins schwarze Register gesetzt und dadurch in Unglück gestürzt worden, aufbehalten.

In manchen Orten wurden besondre Register über besondre Verbrechen geführt, so z. B. in Basel im Jahr 1416 ein sogenanntes Totenbuch angelegt, in welcher jeder Meineidige und Eidbrüchige eingeschrieben werden sollte, „daß er ewiglich ein verworfener Mensch sei, aller Ehre und Ämter entsetzt, zu keinem Zeugen genommen und ein Jahr verwiesen sein soll.“

Jene Blutbücher nun geben über die Strafen, welche vom 13. bis zum 16. Jahrhundert in Anwendung kamen, sehr interessante Aufschlüsse. So findet sich in einem derartigen Buch, welches die Stadt Freiberg im Jahr 1423 anlegte, ein „schwarzes Register“ von solchen, die „auf ihren Hals verzellt“ wurden, d. h. in der Art in die