sich versammelten, auf Anklage freier Männer, auf freier Männer Eid oder freies Geständnis richteten. Sie hatten weder Kerker noch Folter, sie erkannten nicht auf die grausamen Strafen der mittelalterlichen Kriminaljustiz – sie hatten nur eine Strafe, die sie im ganzen deutschen Reich gegen jeden Vervehmten in Anwendung brachten.
Diese westfälischen Vehmgerichte sind in den Zeiten der allgemeinen Rechtsunsicherheit, da Faustrecht und Fehde in Deutschland walteten, ein mächtiger Hort des Rechts gewesen. Mit unwiderstehlicher Macht und Strenge, mit einer Gewalt, die an den fernsten Grenzen des deutschen Reichs den Schuldigen ergriff, übten sie Gericht mit mehr Kraft und Ansehen, als Kaiser und Landesherren es vermochten.
Mitglied der heiligen Vehme, Freischöffe, Wissender, Vehmgenosse zu sein, galt für die höchste Ehre des freien Mannes. Und wer es wagen mochte, der Ladung dieser Gerichte und ihrem Königsbanne zu trotzen, der war keinen Tag sicher, ob ihn nicht die vernichtende Wucht der über ihn ausgesprochnen Acht treffen möge.
Die Vehmgerichte in Westfalen führten ihre Einsetzung auf Karl den Großen zurück. Dieser habe
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/062&oldid=- (Version vom 31.7.2018)