auch geradezu der „Schelm“ genannt. Für die Schöffen der Vehme aber war das Richten des Vervehmten eine durchaus nicht entwürdigende Obliegenheit.
Widersetzte sich der Vervehmte, so durften sie ihn niederstoßen. Sie banden in diesem Falle den Leichnam an einen Baum an der Landstraße und steckten ein Messer daneben, zum Zeichen, daß der Mann nicht von Räubern überfallen, sondern von Freischöffen in des Kaisers Namen gerichtet sei.
In der Regel erfuhr der Unwissende, daß er vervehmt sei, erst in dem Augenblicke, da ihm der Strang um den Hals gelegt wurde.
Um andre Schöffen in der Nähe des Verurteilten in aller Stille und ohne sich zu verraten oder preiszugeben, zur Mitwirkung auffordern zu können, und um sicher zu sein, nicht dabei an einen Unwissenden zu kommen und dadurch das Geheimnis zu verraten, hatten die Freischöffen eine geheime Losung, an der sie sich gegenseitig erkannten, und welche zugleich das Mittel war, jeden Nichtschöffen, der sich etwa in ihre Gerichte eindrängen wollte, als solchen sogleich zu erkennen.
Der Freigraf sagte nämlich den Neuaufgenommenen
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 89. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/087&oldid=- (Version vom 31.7.2018)