auch „Vehmenoten“ genannt) gemacht wurde, hatte den feierlichen Eid dem Freigrafen nachzusprechen: „Ich gelobe, daß ich nun fort mehr die heilige Vehme wolle helfen halten, und verheelen vor Weib und Kind, vor Vater und Mutter, vor Schwester und Bruder, vor Feuer und Wind, vor alle demjenigen, was die Sonne bescheint und der Regen bedecket, vor alle dem, was zwischen Himmel und Erde ist, befördern vor den Mann, so das Recht kann; und will diesem freien Stuhl, darunter ich gesessen bin, vorbringen alles, was in die heimliche Acht des Kaisers gehört, was ich für wahr weiß, oder von wahrhaften Leuten habe hören sagen, das zur Rüge oder Strafe gehet, das Vehmwrogen sein, auf daß es gerichtet oder mit Willen des Klägers in Gnaden gefristet werde; und will das nicht lassen um Lieb noch um Leid, um Gold, noch Silber, noch um Edelgestein; und stärken dies Gericht und Recht nach allen meinen fünf Sinnen und Vermögen etc.
Auf den Verrat der geheimen Losung und der Heimlichkeiten des Gerichts überhaupt stand unnachsichtlich der Tod. So sagt ein altes Rechtsbuch der Vehme:
„Wäre es, daß ein Freischöffe die Heimlichkeit und Losung der heimlichen Acht oder irgend etwas
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 91. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/089&oldid=- (Version vom 31.7.2018)