drei Freischöffen jemand bei einem Verbrechen, das als Vehmsache galt, auf handhafter That: so konnten und mußten sie ihn zur Stunde richten, d. h. sie ergriffen ihn und henkten ihn an den nächsten Baum.
Da die Vehmrechtsgewohnheiten auch den „gichtigen Mund“, das Geständnis des Angeklagten, zur handhaften That zählen; so folgt daraus, daß, wenn drei oder vier Schöffen von einem dritten außergerichtlich das Bekenntnis eines Verbrechens hörten, sie sofort ihn richten konnten.
Wenn sich also einer in Gegenwart mehrerer Schöffen eines Verbrechens berühmte, so konnten gegen ihn die Freischöffen auf der Stelle mit dem Strang vorgehen. Es war dies ein höchst gefährliches Recht: denn selten mögen die Schöffen wohl die Ernstlichkeit des Geständnisses untersucht haben, sondern schritten eben mit der Exekution ein.
Einen solchen Fall berichtet eine alte Chronik von Thüringen und Hessen. Als im Jahr 1412 Kaiser Rupert nach Hersfeld kam, so hielt er den jungen Ritter Simon von Waldenstein vorzüglich hoch. Simon kam mit achtzehn grauen Hengsten und war mit allen seinen Dienern ganz weiß gekleidet.
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 96. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/094&oldid=- (Version vom 31.7.2018)