That, und der Ruf vollstreckter Vehmsprüche durchzog alle Lande und beugte selbst den Trotz des Faust- und Fehderechts.
Ein ausgezeichneter Forscher über Vehmgerichte (Wigand, 1825) sagt: „Keine andre Einigung und Verbindung kam dieser gleich. Was gerüstete Heere nicht vermochten, wirkte hier der Ausspruch des Rechts. Der Fürst oder Graf, der an der Spitze seiner gerüsteten Mannen und hinter den festen Mauern seiner Burg selbst dem Kaiser trotzte, war entwaffnet, wenn der Bund, dem er nicht entrinnen konnte, ihn zum Opfer erkoren hatte. Selbst ein trotziger Ritter verschmähte sorglos das Gebot eines kaiserlichen Hofgerichts, das in den ersten Städten des Reichs, in kaiserlichen Palästen seine Sitzungen hielt; aber Städte und Fürsten erbebten, wenn ein Freigraf sie an die alten Malplätze, unter die Linde, oder an eines Flüßchens Ufer, auf westfälischen Boden heischte. Der gerichtlichen Gewalt sich zu entziehen und dem Urteilsspruch zu entgehen, war ein leichtes in jener Zeit. Aber wer vom Freigericht gerichtet war, konnte nirgend entfliehen. Ganz Deutschland war der Schöffen Land, und wo er sich befand, war er mitten unter seinen Richtern.
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 100. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/098&oldid=- (Version vom 31.7.2018)