verschwiegen werden. Wie alle menschlichen Institutionen, so groß und wohlgemeint sie sein mögen, so war auch die Einrichtung der Vehme im Laufe der Jahrhunderte einer Entartung ausgesetzt, welche schließlich ihren Untergang herbeiführen mußte und in groben Mißbräuchen das ursprünglich so makellose Freigericht in Mißkredit brachte. Der Schöffenstand wurde nach und nach korrumpiert, wohl auch mit infolge der massenhaften Aufnahme der sich Meldenden aus allen Gauen des Reichs. Während in den ersten Jahrhunderten streng darauf geachtet worden, daß man nur Männer von verbürgter Ehrenhaftigkeit und voller Zuverlässigkeit zu Freischöppen mache, so ließen sich späterhin manche Freigrafen durch Geld oder Einfluß eines Mächtigen bestimmen, die nötige Prüfung zu unterlassen, und danach drängten sich in die Reihen nicht nur der Schöffen, auch der Freigrafen, Leute von zweifelhaftem Charakter. Bestechung oder Haß wirkten bei dem Richterspruch mit. „Ein korrumpierter Freigraf stellte das Urteil an einen parteiischen Schöppen, welchem ein ebenso parteiischer Umstand dasselbe finden half. Die Stuhlherrschaft sah durch die Finger, weil sie selbst das ihrige von den Einkünften (den
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/100&oldid=- (Version vom 31.7.2018)