Seite:De Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland Wächter.djvu/122

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Haß, Mißgunst, Bosheit durfte einem Weibe nur nachsagen, sie sei eine Hexe; so galt sie dafür – und, kam es nur erst zur Folter, so war selten mehr ein Entrinnen; sie war dem fast sichern Tode verfallen.

Da bezeugte nun der eine: die Angeschuldigte gelte seit längerer Zeit im Dorfe als verdächtig; der andere: es sei im letzten oder vorletzten Sommer ein Gewitter gewesen um dieselbe Zeit, als jene von dem Felde zurückgekommen; ein dritter hatte bei einem Hochzeitschmause plötzlich Leibweh verspürt und es hatte sich später ergeben, daß die Angeklagte gerade um diese Zeit vor dem Hause vorübergegangen war; einem vierten war nach einem Wortwechsel mit derselben ein Stück Vieh krank geworden; ein unwissender Arzt erklärte eine Krankheit für einen „Nachtschaden“, d. h. durch Zauberei bewirkt.

Ein schwerer Verdachtsgrund war es, wenn die Angeschuldigte andern geschadet haben sollte. Und auch hier nahm man es mit dem Kausalzusammenhang außerordentlich leicht. Hatte ein Hagel die Felder eines Dorfes zerstört, oder fiel einem Bauern schnell ein Stück Vieh oder wurde sein Kind krank, und eine darauf als Hexe Angegebene gestand am Ende auf der