Diese Wasserprobe stützte man bald auf die Meinung: daß den Hexen vom Teufel eine spezifische Leichtigkeit des Körpers verliehen sei, welche sie nicht untersinken lasse, bald auf den Satz: das Wasser nehme die nicht in seinen Schoß auf, welche das Taufwasser – bei der Lossagung vom christlichen Glauben – von sich geschüttelt hätten.
Oft aber wurde erhoben, wie der Henker boshafterweise die Unglückliche in der Art an seinem Seil über dem Wasser gehalten hatte, daß sie nicht sinken konnte. Und die medizinische und philosophische Fakultät zu Leiden gab ihr Gutachten schon unter dem 9. Januar 1594 dahin ab, daß die Wasserprobe in keiner Weise als Beweismittel gelten könne; denn, daß die angeblichen Hexen so oft auf dem Wasser schwämmen, erkläre sich aus der Art, wie sie kreuzweise gebunden ins Wasser gesenkt würden, indem sie auf dasselbe mit dem Rücken wie kleine Schiffchen zu liegen kämen.
Gleichwohl brachte man dies „Hexenbad“ mit Vorliebe fortwährend, oft vor Hunderten von Zuschauern, gegen halbwegs Verdächtige in Anwendung.
Bürgermeister und Schöffen der Stadt Herford ließen (1627-31) eines Morgens über
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/135&oldid=- (Version vom 31.7.2018)