Seite:De Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland Wächter.djvu/172

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Sechster Abschnitt.
Geständnis. Hinrichtung.


Dem Untersuchungsrichter in Hexenprozessen lag alles daran, von dem Angeschuldigten ein Geständnis all der Unthaten zu verlangen, welche die Volksmeinung und der „Hexenhammer“ als den Thatbestand des zauberischen Hexenwesens bezeichnete.

Die Hauptpunkte, über welche man die Angeschuldigte befragte, waren: Wo und von wem sie die Zauberei erlernt, wie lange sie dieselbe getrieben, und wen sie selbst darin unterrichtet hatte; wann sie sich dem Teufel verschrieben und ob sie dabei dem christlichen Glauben abgesagt und vom Teufel getauft worden wäre; wann und wie sie zu den Hexenversammlungen gefahren und wen sie da gesehen; von wem sie ihre Salben und Kräuter empfangen; wann