und in der That sollte jemals auch nur im Geringsten gethan haben. Denn ich bezeuge es mit meinem Gewissen und mit vielen guten, ehrlichen Leuten, daß mein Weib zu allen Zeiten gottesfürchtig, züchtig, ehrbar, häuslich und fromm, dem Bösen aber jederzeit abhold und feind gewesen. Ihre lieben Kinder hat sie gleichfalls treulich und fleißig nicht allein in ihrem Katechismo, sondern auch in der heil. Bibel, in Sonderheit aber in den lieben Psalmen Davids unterrichtet und unterwiesen, also daß, Gott sei Dank! ich ohne Ruhm zu vermelden, kein durch Gottes Segen mit ihr erzeugtes Kind habe, das nicht etliche Psalmen Davids auswendig wüßte und erzählen könnte. Überdies kann aber auch niemand, niemand sage ich, – mit Grund der Wahrheit darthun und erweisen, daß sie irgendeinmal einem Menschen – auch nur den kleinsten Schaden am Leibe oder sonst hätte zugefügt und man deßhalb eine Vermutung auf sie gehabt hätte.“ – – Es half alles nichts; vielmehr ging der Rat, um das Material zu einem Todesurteil zu erlangen, jetzt nur noch fürchterlicher mit der Folter gegen das arme Weib vor, bis man die gewünschten Geständnisse hatte. Am 9. Septbr. 1590 wurde sie verbrannt.
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 186. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/184&oldid=- (Version vom 31.7.2018)