Art der Zauberei bildete die Anwendung des Segensprechens und der Sympathie.
Das abergläubische Segensprechen war – namentlich gegen Ende des 16. Jahrhunderts – in Deutschland allgemein verbreitet und im Volksglauben festgewurzelt; es bestand in sinnlosen Reimen, darin der Name Gottes oder der Dreieinigkeit verflochten war. Bei Krankheiten von Menschen oder Vieh holte man vor allem eine Person, die durch Segensprechen heilen könne; die Hebamme soll durch einen solchen Spruch leichte Geburt bewirken u. dgl.
Auch hatten Leute großen Zulauf, von welchen die Sage ging, sie könnten durch Beschwören Pferde oder anderes Vieh, welches abhanden gekommen, wieder herbeischaffen oder den Zauber lösen, dem man das Erkranken des Viehes beimaß.
So finden wir in allen Zeiten bald mehr bald minder hervortretend die Vorstellung verbreitet, daß es zauberische Beziehungen von Menschen zu finstern Geistern gebe.
Kirche und Staat meinten, die Zauberei mit Strafen verfolgen zu müssen, und die öffentliche Meinung des Mittelalters forderte geradezu die Hexenprozesse.
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 219. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/217&oldid=- (Version vom 31.7.2018)