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Auch Inquisit äußerte, wie die Tochter des Gastwirths bekundet: „ja, mir zittern auch die Beine.“ Er selbst sagt: „auch ich erschrak, doch eben nicht sehr; denn es fiel mir nicht ein, daß man mich für den Mörder halten würde.“

Mehre Gäste entfernten sich. Der Inquisit blieb bei dem Spiele sitzen, erzählte die Geschichte einer Mordthat, von der er früher gelesen, und hörte in dem Spiele erst um 11 Uhr Abends auf etc.

Bei diesen Geständnissen verblieb Inquisit fortdauernd mit der Erklärung, daß er die That, welche er sophistisch zu rechtfertigen sich bestrebte, niemals bereut habe und auch jetzt nicht bereue.

Am 15. Febr. 1841 erkannte das Ob. L. Gericht zu Königsberg, daß Inquisit wegen zwiefachen etc. Raubmordes mit dem Rade von unten herauf vom Leben zum Tode zu bringen.

Folgendes das Wesentliche der Entscheidungsgründe:

etc. Zweifellos steht die Thäterschaft des Inquisiten durch sein Bekenntniß fest. Zwar ist es zuerst dem Polizeirath Duncker etc. abgelegt, und es könnte daher gegen die Gültigkeit dieses ersten Geständnisses allerdings ein Bedenken erhoben werden. Allein einestheils walten keine Gründe ob, die auf irgend welche, die Freiheit des Inquisiten beschränkende Mittel zur Erlangung dieses Geständnisses schließen ließen. Anderntheils hat aber auch der Inquisit sein Geständniß als ein durchaus freiwilliges mehrmals und selbst im Beisein seines Defensors vor gehörig besetztem Criminalgericht abgegeben und wiederholt. Dasselbe erscheint als ein ernstliches und ausdrückliches, da Inquisit sehr wohl erkannte und selbst äußerte, welche Folgen das Geständniß für ihn haben müsse, und dennoch dasselbe auf das Bestimmteste wiederholte. Das Geständniß enthält die Hauptumstände der That und selbst die Nebenumstände derselben vollständig und steht endlich mit anderen erwiesenen Umständen nicht nur in keinem Widerspruch, sondern stimmt mit allen Ermittelungen auf das Entschiedenste überein etc. Es ist sonach unbedenklich, demselben nach §. 370 der Cr. O. volle Beweiskraft beizulegen, und auf Grund desselben die ordentliche Strafe festzusetzen.

Prüft man aber, unter welchen juristischen Begriff die verübten Verbrechen zu subsumiren sind, so kann, wenn man

I. die stattgefundene Entwendung in Verbindung mit den concurrirenden Gewaltthätigkeiten in Betracht zieht, keinem Bedenken

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Wilhelm Ludwig Demme: Das Mordwerk auf dem Dome zu Frauenburg. Helbig, Altenburg 1842, Seite 272. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Demme_Mordwerk_zu_Frauenburg.pdf/8&oldid=- (Version vom 31.7.2018)