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Seite:Der Bundschuh zu Lehen im Breisgau.djvu/33

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des Kaiser bekannt, daß jeder Bundschuher allenthalben gefänglich eingezogen, peinlich erfragt, dann vor Recht gestellt, auf sein Bekenntniß angeklagt, und nach aller Strenge an Leib und Leben gestraft werden solle.[1]

Schon einige Tage zuvor, ehe die Regierung diese Bekanntmachung erließ (Sonntag den 13. Nov.) hatte der Rath zu Freiburg sämmtliche Zünfte zusammen berufen, um ihnen in einem ernsten Vortrage die ganze schändliche Verschwörung des Bundschuhes von Anfang bis zu Ende vor Augen zu stellen, und Jeden aufs schärfste abzumahnen, dieselbe in Scherz oder Ernst mit Wort oder That in Schutz zu nehmen. Zugleich wird beigefügt, daß der Rath am Gehorsam und an der Willfährigkeit der Bürger in diesen Sachen großes Gefallen trage, und bereits ein ausführlicher Bericht über alle bisherige Vorfälle an den Kaiser selbst abgegangen sei.[2]

Mit voller Beruhigung konnte die Stadt der landesherrlichen Antwort entgegensehen, da sie bei ihren Maßregeln die Umsicht, Kraft und Gerechtigkeitsliebe bewiesen hatte, welche nöthig waren, um nicht nur augenblicklich eine schon zum Ausbruch reife Verschwörung zu unterdrücken, sondern auch die bereits im Allgemeinen höchst aufgeregten unruhigen und neuerungssüchtigen Gemüthern vor ähnlichen Unternehmungen zurückzuschrecken.

Unterm 23. Dezember traf endlich das Schreiben ein, welches die vollste Zufriedenheit des Kaisers mit allen Vorkehrungen so wie mit der bewiesenen Anhänglichkeit und Treue Freiburgs ausspricht, und für die Stadt


  1. Beil. Nro. 20.
  2. Beil. Nro. 19.
Empfohlene Zitierweise:
Heinrich Schreiber: Der Bundschuh zu Lehen im Breisgau. Freiburg im Breisgau, 1824, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Bundschuh_zu_Lehen_im_Breisgau.djvu/33&oldid=- (Version vom 31.7.2018)