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Der Feierlichkeit auf dem Standesamt folgt die Einsegnung in der Kirche. Diese sollte man stets vornehmen lassen, wenn nicht ganz besondere Gründe dagegen vorhanden sind. Mancher mag vielleicht für sich Gründe haben, weswegen er von einer kirchlichen Feier absehen möchte, und wird anderseits die Kirche und ihre Einrichtungen ethisch zu hoch schätzen, als daß er ihre Gebräuche zu einem leeren Schauspiel vor sich selbst herabgewürdigt sehen wollte, es wird aber sich stets empfehlen, dem allgemeinen Herkommen dieses Zugeständnis zu machen, aus Rücksicht gegen die Frau, gegen die Verwandten, gegen die zukünftigen Kinder.

Wer nicht in der Lage oder nicht willens ist, auch zur Hochzeit eine größere Gesellschaft einzuladen, kann dieselbe, ohne irgendwie anzustoßen, im kleinen Kreis der Verwandten und näheren Freunde feiern. Doch werden stets dem Brautpaar eine Anzahl von Brautführern und Brautjungfern beigegeben werden. Dies sind die nächsten Freunde des Bräutigams und Freundinnen der Braut. Sie gehen vor ihnen zum Altar, stehen ihnen während der feierlichen Handlung zur Seite und bilden gewissermaßen ihren Hofstaat. Jeder Brautführer hat seiner Dame ein Bouquet

Empfohlene Zitierweise:
Alban von Hahn: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. Otto Spamer, Leipzig [1896], Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Verkehr_in_der_Guten_Gesellschaft.pdf/153&oldid=- (Version vom 31.7.2018)