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Ist die Lage der Dinge aber derartig, daß man sich beleidigt und Genugthuung zu fordern berechtigt glaubt, so hat die weitere Verfolgung der Angelegenheit innerhalb 24 Stunden spätestens zu geschehen. In den meisten Fällen wird ein Mann, der in solche Lage kommt, wissen, was er zu thun hat. Der Angehörige eines Offizierskorps, der Reserveoffizier kennt die genauen Vorschriften, der Student, der nur irgendwie mit einer Verbindung in Beziehung steht, weiß, wie er sich verhalten soll, und so werden es im Grund nur wenige Personen sein, die im unklaren über die einzuschlagenden Schritte sind. Diese thun dann am besten, sich an einen älteren Bekannten zu wenden, von dem sie voraussetzen können, daß er in derartigen Angelegenheiten Bescheid weiß, und der ihnen, sowie es sich wirklich um etwas Ernstes handelt, mit seinem Rat zur Seite stehen wird, denn von den bei der Sache beteiligten Personen selbst dürfen in keinem Fall irgend welche weiteren Schritte gethan werden.

Eine ganz falsche Ansicht ist es, daß es sich beim Austrag von Ehrenhändeln darum handele, wer der Forderer und wer der Geforderte sei; es kommt nur in Betracht, wer der Beleidiger und wer der Beleidigte ist; letzterer ist stets derjenige,

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Alban von Hahn: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. Otto Spamer, Leipzig [1896], Seite 219. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Verkehr_in_der_Guten_Gesellschaft.pdf/229&oldid=- (Version vom 31.7.2018)