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Auf dieser Grundlage beruhen die allgemeinen Vorschriften der Reichsschulden-Ordnung von 1900. Eine äußere Ergänzung fand die Gesetzgebung über das Schuldenwesen durch die, gleichfalls nach preußischem Muster, erfolgte Einführung eines Reichschuldbuches (Gesetz von 1891, neuer Text 1910).

Reichsbesteuerungsgesetz.

Die lebhaft umstrittene Frage, inwieweit das Reich verpflichtet sei, in den Einzelstaaten Staats- oder Gemeindesteuern zu entrichten, fand ihre Regelung 1911 durch das sog. „Reichsbesteuerungsgesetz“, das für Gerichtsgebühren und Staatssteuern jeder Art dem Reiche volle Freiheit gewährte, dagegen eine Heranziehung des Reiches zu Realsteuern und indirekten Steuern der Gemeinden in demselben Umfang gestattete, in dem die Einzelstaaten solchen unterworfen sind.

Rechnungshof.

Behufs Durchführung der Rechnungskontrolle über die Ausführung des Reichshaushaltsgesetzes gemäß RV. Art. 72 wurde für die Zeit von 1909–1914 durch Reichsgesetz (1910) die preußische Oberrechnungskammer als Rechnungshof des Deutschen Reiches im Anschluß an das seit 1868 gesetzlich eingerichtete Verfahren neuerdings mit Vollmacht ausgestattet („Reichskontrollgesetz“).

Baarbestand.

Durch die Gesetzgebung von 1913 wurden für Fälle „außerordentlichen Bedarfes“ besondere Bestände von Gold- und Silbermünzen im Betrage von je 120 Millionen Mark gebildet und bei der Reichsbank zur Verwaltung niedergelegt; ihre Verwendung kann nur unter Zustimmung des Bundesrates erfolgen, bei dem Silberbestand überdies unter Mitentscheidung des Reichstages; die Verwaltung führt der Reichskanzler unter Aufsicht der Reichsschuldenkommission.

Wehrbeitrag.

Durch die Gesetzgebung von 1913 wurde ferner ein einmaliger „Wehrbeitrag“ zur Deckung der Kosten der Heeresvermehrung von rund einer Milliarde Mark angeordnet, zu erheben teils vom Vermögen, teils von höheren Einnahmen (über 10 000 Mark). Ohne erhebliche Schwierigkeit wurde diese ungeheure finanzielle Maßregel Gesetz.

4. Die Rechtspflege

Die die Rechtspflege betreffende Gesetzgebung ist wohl innerlich wie äußerlich das großartigste Stück der Reichsgesetzgebung im letzten Vierteljahrhundert.

Durch die großen Reichsjustizgesetze waren bereits 1879 die Einrichtungen der Rechtspflege im Deutschen Reiche einheitlich gestaltet worden. Zwar ist die Rechtspflege nach dem System dieser Gesetzgebung Sache der Einzelstaaten, jedoch mit der Maßgabe, daß die gesamte Gerichtsverfassung sowie das gerichtliche Verfahren vom Reiche geordnet sind, daß ferner auch das materielle Recht grundsätzlich vom Reiche gegeben, und daß als oberste Instanz der Rechtspflege ein Reichsorgan, das Reichsgericht

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 156. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/172&oldid=- (Version vom 4.8.2020)