Seite:Die Behandlung der Kolonisten in der Provinz St. Paulo in Brasilien und deren Erhebung gegen ihre Bedrucker.pdf/57

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Gesetze oder Anordnungen den Kolonisten publizirt werden, kann ich nicht sagen. Uns, die wir am 8. Juli 1855 nach der oben beschriebenen Ausscheidung vor dem Thore von Ybicaba nach dieser Kolonie geführt wurden, theilte man sie, so sehr das Bedürfniß nach etwas Anderm, nach Speise und Trank, fast aus Aller Augen herausschaute, gleich nach Ankunft daselbst mit. Leider kenne ich aber diese Gesetze nicht genau. Hungrig und todesmüde, wie ich und die meisten Ankömmlinge waren, befand sich mein Gedächtniß nicht mehr in dem Zustande, Alles gehörig auffassen und behalten zu können, und schriftlich hat man uns diese Gesetze nicht gegeben. So viel ich mich noch erinnere, befassen sich mehrere derselben mit den Bestimmungen über zu beobachtende Reinlichkeit vor den Häusern, über gehörige Unterscheidung des Mein und Dein, über öffentliche Belustigungen (Spiel und Tanz), über Händel und Streitigkeiten etc., Gesetze, die ganz recht sind, doch aber mit Ausnahme derjenigen der ersten Art von den Landesbehörden und nicht von Fazendeiros (Privaten) gegeben werden sollten. Ein anderer Theil dieser Gesetze ist dann der Art, daß man sagen kann, die persönliche Freiheit des Kolonisten sei beschränkt. Ohne schriftliche Bewilligung des Direktors darf kein Kolonist an einem Werktage von der Kolonie nach einem andern Orte gehen, wenn dieser nicht ganz nahe ist und die Reise dorthin und zurück nicht an einem Tage beendigt werden kann. Erstreckt sich die Reise nicht über einen Tag, so wird die Erlaubniß gewöhnlich nur mündlich gegeben, ob nach oder gegen den Buchstaben des Gesetzes, weiß ich nicht. Mündliche Bewilligung muß auch eingeholt werden, wenn man einen besuchenden Freund, sei dies auch ein nächster Verwandter, als Gast aufnehmen und beherbergen will. Natürlich ist es, daß der Direktor solche Bewilligungen nach Belieben und Laune ertheilen oder verweigern kann. In Ybicaba hat zwar in dieser, wie auch in anderer Hinsicht mehr Milde geherrscht, als auf den meisten andern Kolonieen; auch fallen hier die Bußen, welche auf die Uebertretung dieser Gesetze gesetzt