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Tatbestand

Mit rechtskräftigem Zwischenurteile vom 27./4. 1911, C XI 366/11/7 hat das k. k. Bezirksgericht für Handelssachen Wien über die Klage des Klägers auf Zahlung von 1000 K s. A. erkannt: der Klageanspruch besteht seinem Grunde nach zu Recht. Die Entscheidung über die Prozeßkosten wird dem Endurteile vorbehalten.

Mit dem angefochtenen Endurteile hat das Erstgericht dem Kläger den angesprochenen Betrag von 1000 K samt Nebengebühren zuerkannt.

Dieses Endurteil wird von der Beklagten durch Berufung rechtzeitig angefochten.

Als Berufungsgründe wird unrichtige sachliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Im einzelnen führte Beklagte aus: – – – – – – – – – – Dies sei aber durch die vom Akademischen Verband für L. und M. veranstalteten klägerischen Vorträge geschehen, so daß der Kläger überhaupt nicht geschädigt sei. Hätte anderseits der Kläger den Vortrag im Bösendorfer-Saale gehalten, so würden seine weiteren Vorträge im Erfolge beeinträchtigt worden sein. Unrichtig sei es, daß der Kläger überhaupt ein ausverkauftes Haus gehabt haben würde, da insbesondere die Zeitpunkte vom 28. Dezember und 6. Januar einem Vortrage ungünstig waren. – – –

Keinesfalls könne der Schadensberechnung die höhere Preisskala zugrunde gelegt werden. Auch kämen die Referentensitze, deren Aussendung sich die beklagte Firma unter keinen Umständen entziehen konnte, vom Schaden in Abrechnung.

Wären die von der Beklagten in erster Instanz in Antrag gebrachten und neuerlich angebotenen Beweise durchgeführt worden, so wären die Behauptungen der beklagten Firma bestätigt worden und dies würde die Abweisung der Klage herbeigeführt haben.

Der Berufungsantrag geht dahin: das angefochtene Urteil sei dahin abzuändern, daß das Klagebegehren gänzlich und kostenpflichtig abgewiesen, eventuell das angefochtene Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen werde. Jedenfalls sei der Kläger zum Ersatze der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen.

Der Kläger beantragte kostenpflichtige Abweisung der Berufung.


Die von der Beklagten gestellten Beweisanträge wurden abgelehnt.

Entscheidungsgründe

Die bezeichneten drei Vorlesungen waren vollkommen selbständige Veranstaltungen des Klägers, welche für ihn gewinn- oder verlustbringend sein konnten, die der Kläger abhalten oder unterlassen konnte, ohne daß Beklagte hieraus für jenen Schaden, den sie dem Kläger durch ihren Vertragsbruch verursachte, ihre Entlastung finden kann: so wenig

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Karl Kraus (Hrsg.): Die Fackel Nr. 333. Die Fackel, Wien 1911, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Fackel_Nr._333.djvu/24&oldid=- (Version vom 19.10.2023)