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§. 11.
Theilung der Voigtländischen Perlenfischerei in eine Churfürstl. und Fürstl. Sächsische.

Wir haben oben bereits der Theilung der Churfürstl. Sächs. Lande erwähnt, die durch den Tod Johann Georg I., Churfürsten zu Sachsen etc. laut testamentarischer Bestimmung eingetreten ist. Das Voigtland war dabei an den Herzog Moritz von Sachsen-Zeiz gekommen, jedoch nicht ganz unumschränkt; denn dem Churfürsten von Sachsen waren gewisse Hoheitsrechte vorbehalten; namentlich was die Schriftsassen und die geistliche Inspektion betraf, die von demselben auch fortwährend ausgeübt wurden. Die Schriftsassen wurden nach wie vor von dem Churhause Sachsen mit ihren Besitzungen beliehen, und zu Reichenbach war ein Churfürstl. Amt zu Erhebung der churfürstl. Gefälle und Handhabung der churfürstl. Rechte sowie eine geistliche Inspection (Superintendur) aufgerichtet, welche letztere über die churfürstl. Patronatsrechte und Pfarreien im Voigtlande zu wachen hatte. Dahin gehörten alle Stellen, deren Besetzung nicht Privatpersonen zustand. Es scheint nun nicht gefehlt zu haben, daß die Nachricht von dem entdeckten reichen Segen der Elsterperlen damals in alle Welt ausposaunt und verbreitet ward, und so mochte es denn auch geschehen sein, daß man am Churfürstl. Sächs. Hofe zu Dresden davon wieder Kenntniß nahm. In der Voraussicht wahrscheinlich, daß durch die Perlenfischerei im Voigtlande große Schätze gewonnen werden könnten, beschloß nun Johann Georg III. damals Churfürst zu Sachsen einen eigenen churfürstlichen Perlensucher in die ihm gehörigen voigtländischen

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Johann Gottlieb Jahn: Die Perlenfischerei im Voigtlande. Selbstverlag des Verfassers, Oelsnitz 1854, Seite 110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Perlenfischerei_im_Voigtlande.pdf/118&oldid=- (Version vom 31.7.2018)