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3) Für Erpressen aus größere Enffernungen oder für Esiafetten die hiefür wirklich erwachsenden Anslagen

Jss der Betrag dieser Anslagen nicht bekannt, so iss von dem Ansgeber 1 Gnlden 20 Krenzer österreichisch oder 1 Gulden

24 Krenzer süddentsch oder 3 Franken für jede Meile, beziehungs.. weise 80 Krenzer österreichisch oder 56 Krenzer süddentsch oder 2 Franken für jede Schweizerstnnde zu deponiren.

Jn diesem Falle mnß die Adreßstation die Ansgabestauon in der kürzesten Frist aus telegraphischem Wege von dem Betrag der wirkliche Koste in Kenntniß setzen.

Jn ermangelung einer Estafette hat die Adreßstauon ssch znr Weiterbesörderung des schnellsten Beförderungsmittels zu bedienen, welches ihr zu Gebote steht. 4^) Für Besörderung dnrch Eisenbahn -Betriebes -Telegraphen werde ohne Rücksicht aus Wortzahl und Enffernung 90 Kreuzer öster- reichisch oder 1 Guldeu 3 Krezer süddeutsch oder 2 Franken

25 Ets. erhoben.

Die obigen Weiterbesörderungs- Gebühren kommen derjenigen Ver- waltung zu, aus deren Gebiet die Weiterbesörderung siausindet.

Art. 31. Jm Falle der Znrückweisung eines Telegramms aus einem ver im Art. 6. angegebee Grnnde wird von den eingezahlten Gebühren ver Betrag für diejenige Strecke znrückerstattet, welche. die Depesche noch nicht dnrchlanse hat.

Wen ein Telegramm verloren gegangen oder in dem Grade ver- stümmelt worden ist, daß es erwiesenermaffen seinen Zweck nicht hat er- füllen können, oder endlich, wenn es dem Empfänger später behändigt worden ist, als es mit gleicher Adreffirung demselben dnrch die Post zn- gekommen wäre, so wird die ganze Gebühr znrückerstattet.

Die Znrücksordernug der Gebühr muß iunerhalb sechs Monate, vom Tage der Ansgabe des Telegramms an gerechnet, erfolgen.

Der znrückznerstattende Betrag wird von derjenigen Verwaltung ge- tragen, aus deren Gebiet der Verlnst, die Verspätung oder Verstümmelung stattgesnnden hat.

Die Znrückerstauung der Gebühren für verloren gegangee, entstellte oder verzögerte Telegramme k..lnn versagt werden, wenn die Schnld den eisenbahn-Betriebs-Telegraphen oder den Linien anderer als der eontra- hirenden Staaten beiznmeffen ist.

Jm letzten Falle wird die betreffende Verwaltung ssch bei der srem- den Verwaltung für die Znrückerstauung der Gebühren verwenden.

Verzögerungen, welche bei Besörderung dnrch die Post -Erpreßboten oder Estaseuen entstehen, begründen keinen Ansprnch aus Erstattung der Gebühren.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 701. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1145&oldid=- (Version vom 31.7.2018)