Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1178

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


1158

der 14 Thalersnß, andererseits in den königl. bayerischen und württembergischen, in den großherzoglich badischen und hessischen, sowie in den herzogl. sachsen- meiningenschen Landen, in dem herzoglich sachsen-eobnrg- und gothaischen Fürstenthnme Eobnrg, in dem Herzogthnme Nassan, in der sürstlich schwarzbnrg - rudolstädtischen Oberherrschast und in der sreieu Stadt Frankfurt:

der 241^ Gnldenfnß, ausschließlich als Landes -Münzfnß fortbestehen, oder, wo ein auderer Landes -Münzsnß besteht, spätestes mit dem Jauuar 1841 eiugesührt werden.

Art. 4. Eiu jeder der eontrahirenden Staaten wird seine Ans- münzungen aus solche Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzsnße (Art. 2 und 3) entsprechenden Rechnungsweise gemäß sind. Die Annahme gleicharmiger Vorschristen hierüber bleibt der Verstän- digung nnter denjenigen der eontrahirenden Staaten, die sich zu demselben Landesmünzsnße bekennen, vorbehalten.

Art. 5. Sämmtliche eontrahirende Regierungen verpachten sich, bei den Ansmünzungen von grober Silbermünze, solglich von Hanpt- münzen sowohl, als deren Theilstücken - Eonrantmünzen - ihren Landesmünzsnß (Art. 3) genan innehalten, und die möglichste Sorgsalt darans verwenden zu lassen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus voll- haltig und vollwichtig ausgemünzt werden. Sie vereiuigen ssch iusbeson- dere gegenseitig zu dem Grnndsatze, daß unter dem Vorwaude eines soge- uaunten Remedinms an dem Gehalte oder dem Gewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den Letzteren zukommen- den Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden.dürfe, als solche durch die Unerreichbarkeit einer absolnten Genauigkeit bedingt wird.

Art. 6. Bei der Bestimmung des Feingehaltes der Silbermünzen soll übrigens die Probe aus nassem Wege entscheidend sein.

Art. 7. Znr Vermittlung und Erleichterung des gegenseitigen Ver- kehrs nnter den eontrahirenden Staaten soll eine, den beiden im Art. 3 gedachten Münzsüßen entsprechende, gemeinschaftliche Hanptsslbermünze - Vereinsmünze - zu einem Siebentheil der Mark seinen Silbers ansge- prägt werden, welche sonach den Werth von 2 Thalern oder 31^ Gnlden erhalten wird, und zu diesem Werth im ganzen Umsange der eontrahiren- den Staaten, bei alleu Staats^, Gemeinde.-, Stiftungs- und auderen königlichen Eassen, scwie hn Pridatverkehr namentlich auch bei Wechsel- zahlungen, nnbeschranue Gü.^gkeit, gleich den Landesmünzen haben soll.

Art. 8. Das Mischungs- Verhältniß der Vereinsmünze wird aus Nenn ^ehntheile milder und ein.. ^ehntheil Knpfer sestgesetzt. Es werden

^c^l^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 734. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1178&oldid=- (Version vom 31.7.2018)