Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/134

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Nach diesen Grundsätzen sind nicht nur in Zukunft alle Vermögens-Exportationen nach den österreichischen Staaten zu behandeln,

<ref>oder Abfahrt-Geld oder Nachsteuer, in so ferne dieselben bisher in die landesfürstlichen Kassen geflossen sind, eingehoben werden sollen.

§. 2. Die Aufhebung dieses Abfahrtsgeldes schließt indessen weder die Erhebung der Emigrations-Taxe, noch der Erbsteuer aus, welche mit den in den kaiserl. königl. österreichischen Erbstaaten bestehenden Auswanderungs-Grundgesetzen und durch diese mit Local-Umständen und der Verfassung in zu genauer Verbindung steht, und die selbst von jedem Unterthan der kaiserl. kgl. Erbstaaten erhoben wird, der irgend eine Erbschaft bezieht, auch ohne daß dabei von einer Auswanderung oder Vermögens-Erportation die Frage wäre.

§. 3. Da die Freizügigkeit ihrer Natur zufolge sich nur auf das Vermögen bezieht, so bleiben, dieses Vertrages ungeachtet, die Gesetze in ihrer rechtlichen Kraft bestehen, welche jeden Unterthan bei Strafe der Vermögens-Confiscation auffordern, vor der Ansässigmachung in fremden Ländern die Auswanderungs-Bewilligung seines Landesherrn nachsuchen.

§. 4. Als Folge dieses Grundsatzes wird festgesetzt, daß die Erhebung der Militärpflichtigkeits-Reluitions-Summe in Fällen, wo einem Individuum die Auswanderungs-BeWilligung ertheilt wird, welcher seiner Person gemäß der Militärpflichtigkeit unterliegt, ohne die Jahre derselben zurückgelegt zu haben, der Grundsätze der Freizügigkeit ungeachtet, stattfinden könne, weil diese Abgabe nicht in Beziehung auf das Vermögen geleistet wird.

$.5. Deßgleichen bleibt es in Rücksicht der Emigrations-Taxe in Fällen der Auswanderung bei den vorigen Bestimmungen, wonach 3 Prozent des Vermögens erhoben werden, als eine auf die Person des Auswandernden Bezug habende Abgabe, und da die Erhebung der Erbsteuer aus Rechtsgrundsätzen hervorgeht, die mit der Nachsteuer keine Verbindung haben, so hat der gegenwärtige Vertrag auf die Erbsteuer keine Beziehung, sondern den beiden vertragenden Teilen bleibt es unbenommen, hierüber von souveräner Macht wegen gesetzliche Bestimmungen zu treffen.

§. 6. Das Vermögen, dessen freie Ausführuug vertragsmäßig gestattet wird, soll nach seinem ganzen wahren Werthe verabfolgt werden, dergestalt, daß der Empfänger den ganzen vollen Betrag erhalte, wie er an dem Orte erhoben wird, wo das Vermögen gelegen oder angefallen ist. Hiedurch soll jedoch der Gesetzgebung beiderseitiger Regierungen über die Art und Geldsorte, in welcher Vermögen überhaupt in's Ausland verbracht werden darf, keineswegs vorgegriffen sein.

§. 7. In so ferne jedoch in einer Provinz des einen oder des andern contrahirenden Staates die freie Exportation der klingenden Münze gestattet ist, wie gegenwärtig der Fall rücksichtlich des Herzogthums Salzburg und Berchtesgaden besteht, so soll in dieselbe die Ausführung des Vermögens in klingender Münze gleichfalls nach der Reciprocität gestattet sein, insoferne nicht allgemeine Gesetze, die sich auf die Ausfuhr in andere Staaten überhaupt beziehen, hier im Wege stehen.

§. 8. Da die gegenwärtige Convention nicht als ein neuer Vertrag, sondern als eine Erneuerung und Erweiterung der bereits unterm 4. Juni 1804

abgeflossenen Freizügigkeits-Vertrages angesehen werden soll, so hat dieselbe

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 134. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/134&oldid=- (Version vom 28.12.2016)