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.^6. Bnndesbeschlnß. Umtriebe dnrch Verfertigung von Petitionen und Protestationen gegen die von der Gesammtheit des Bnndes ^ im Jnteresse der innern Rnhe und gesetzlichen Ordnung gesaßteu Bnndesbeschlüße betreffend^ vom l^. Angnst 1832. XXIX. Sitznug ^. 288.

Aus Veranlassung der, den öffentlichen Blättern znsolge in einigen Bnndesstaaten bemerkbar gewordenen umtriebe durch Versertigung von Petitionen und Protestationen gegen die oen der Gesammtheit des Vnndes im Jnteresse der innern Rnhe und gesetzlichen Ordnung gefaßten Bnndes- oeschlüße die Stimmung anfznre.zeu, und das Ansehen des Bnndes und der einzelnen Regierungen zu schmaler^ wurde mit Präsidialantrag

beschlossen:

Da Protestationen, Petitionen nnh Adressen gegen die nenesten Bnndesbeschlüße, wie solche in einzelnen Bnndesstaaten vorgekommen sind, nur als Bestrebungen angesehen werden können, die Regierungen zu veranlassen, sich von Verpsiichtungen losznsprechen, welche sie dnrch die Grundgesetze des Buudes übernommen und neneruch bekrästigt haben, und mithin die ahndungswürdige Absicht nicht zu verkennen isi, die Regierungen mit dem Bnude in Zwiespalt zu briugen, und ihre dnrch die Bnndesversassung garantirte Antorität in der Beziehung zum Bunde lähmen e so spricht die Bnndesversammlung die znversicht- liche Erwartung aus, daß die Regierungen, in deren Staate derlei Aete der Ansiehnung gegen die im Staatsoberhanpte vereinigte Staatsgewalt sich ereignen, gegen die Urheber und Verbreiter solcher Protestationen, Petitionen und Adressen die Untersnchung einleiten und nach den Gesetzen versahren werden. Weiers Staatsakten des denken Bnndes 3. Anst. ^ u. N^. 0^u. S. 25^

Bnndesbeschlnß, die Besugniß der Austrägalgerichte zur Erlaffung von uubediugteu Malldaten vom 28. Febrnar I833. V11L Sitzung ^. 70.

1. Ein Ansträgalgericht kann zwar mit nnbedingten Mandaten, wenn über Nenerungen während der Rechtshängigkeit einer bei dem- selben in gerichtlicher Verhandlung stehenden Streitsache geklagt wird, voransgesetzt, daß an den Ersordernissen zu einer Versügung dieser Art in anderer Beziehung kein Mangel erscheint, vorschreiten, jedoch hat sich das Gericht hierbei der Androhung von Geldstrafen zu enthalten und die Veranlassung der Vollstreckung des aus das erlassene Mandat ergehenden, an die Bnndesversammlung einzn-

sendenden, schließlichen Erkenntnisses dieser lediglich zu überlassen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 63. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/507&oldid=- (Version vom 31.7.2018)