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deten Geldleistungen von wem immer, entweder wirklich bestellt worden find, oder noch erhoben werden könnten.

^. 18. Es bleibt Oesterreich einerseits anheimgestelltd die zugestand dene Pauschal -Summe auf jene österreichischen Stistungen und Fondsd gegen welche die bayerischen Vorschuß - Ansprüche gerichtet sindd nach eigenem Ermessen nmznlegene andererseits bleibt es Bayern überlassen, die von Oesterreich gewährte Absindung znr Befriedigung der verschiedenen ^ Ansprüche der in den Verhandlungen vorkommenden Theilnehmer nach einem billigen Verhältnisse selbst zu vertheileu.

Reteutions^F ordern n gen. 1^. 19. Bayern macht sich anheischig, für alle jene Eigenchnms- Objekte, welche Bayern entweder bei der Landes-Uebergabe in den Jayren 1814 und 1816, oder nachher zur Bedeckung seiner Vorschnß-Forderungen oder zu anderweitigen Zwecken von österreichischen Stistungen, Gemein- den und Privaten znrückbehalten oder an sich gezogen hat, die Vergütung, jedoch ohne Berechnung von Zinsen von dem retinirten Gnte, an Oester- reich zu leisten.

1^. 20. Diese Vergütung wird nach der ganzen Größe der dnrch die beiderseitigen Snbdelegirten abgewiesenen Retenuonen mit 41,808 st. 6 kr. 2 pst^(Ein und vierzig Tausend achthnndert acht Gnlden, sechs Kreuzer^ zv^ei Psennige), dann insbesondere für retinirte österreichische Rechnungs-Gnthaben noch 2^465 si. 33 kr. 2 ps. (Zweitausend vier hnn- dert süns und sechzig Gnlden, drei und dreißig Krenzer, zwei Psennige) und endlich für das znrückbehaltene Vermögen der Euratie im hiutern Riß mit einer Pauschal -Summe von 4,000 st. (Viertausend Gnlden), mithin mit einem Gesammtbetrage von 48,273 st. 40 kr. 1 ps. R. W. (Acht und vierzig Tansend zweihnndert drei und siebenzig Gnlden, vierzig Kreuzer, ein Psennig) sestgesetzt.

1^. .^1. Oesterreich erkennt hierfür alle Ansprüche aus Ersüllung der den tyrolischen, vorarlbergischen, salzbnrgischen und innoiertelschen Stis- tungen in den Jahren 1814 und 1816 und gegenseitig aus Anlaß der gegenseitigen StiftungseForderungen znrückbehaltenen Eigenthnms-Objekte, als Eapitalien, behobene Zinsen, Baarschasten, eingezahlte Rechnungs- Gnthaben .e. als bestiedigt und ansgehoben, und verzichtet insbesondere aus die Heransgabe der zum Theil nicht mehr vorhandenen, zum Theil bereits in dritter oder vierter Hand befindlichen Retentionsobjekte selbst.

^. ^2. An der von Bayern in .^. 20 zngestaüdenen Snmme sollen diejenigen Stistungen, Gemeinden und Privaten, die sich im Falle einer Retention befinden, nach Maaßgabe des ermittelten Zisfers der Retention, die Euratie im hintern Riß aber mit dem pauschirten Betrag Theil

nehmen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 107. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/551&oldid=- (Version vom 31.7.2018)