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eintretende Gegenseitigkeit, bezüglich der Art. 22, 23 und 24 des erwähn- ten Gesetzes mit nachbenannten Regierungen in der näher bezeichneten Weise erfolgt: ^

1. Die Gesetzgebung des Großherzogthnms Baden bietet die Gegenseitigkeit bezüglich der Art. ^22, 23 und 24 mit der einzigen Abweichung, daß im ersten Falle des Art^ 24 die strasrechtliche

^ Versolgung nur auf Antrag des beleidigten Theiles eintritt.

2. Dnrch die Gesetzgebung des Fürstenthnms Renß^Planen ist bezüglich der Art. 22, 23^nnd 24 die volle Gegenseitigkeit gewährt.

Vorstehendes wird nachträglich zu den srüheren Bekanntmachungen vom 24. Oetober 1851 und 6. Mai l. Jrs dnrch das Regierungsblatt und Amtsblatt der Pfalz Z^ öffentlichen Kenntniß gebracht und hierbei den Gerichten, Staatsanwälten und sämmtlichen Polizei - Behörden die genaneste Darnachachtung anfgetragen.

Reg.-Btatt stir das Königreich Bayern snr das Jahr t852. Nr. ^0. S. 12e5.

d. Staats-Miuisterial-Bekanntmachung vom 8. Angnst I853.

Jm Hinblicke auf Art. 25 des Gesetzes zum Schütze gegen den Miß- branch der Presse vom 17. März ist mit der kaiserlich österreichischen Regierung eine Verständigung dahin ersolgt, dasZ dnrch die österreichi- sche Gesetzgebung die Gegenseitigkeit bezüglich der Art. 22 und 23 des erwähnten Gesetzes ln der Weise gegeben istd daß die strasrechtliche Ver- solgung nur aus Antrag des beleidigten Tyeiles einzntre^en hat.

Vorstehendes wird nachträglich Zn den srüheren Bekanntmachungen vom 24. Oetbr. 1851 , dann 6. Mai und 10. ^ezbr. 1852 dnrch das Regierungsblatt und das Amtsblatt der Pfalz znr öffentlichen Kenntniß gebracht und es wird hierbei den Gerichten, Staatsanwälten und sämmt- lichen Polizeibehörden die genaneste Darnachachtung angelegt. Reg.-Btatt snr das Königreich Bayern stir das Jahr 1853. Nr. 37. S. 1973.

e. Staats-Ministerial-Bekanntmachung vom 23. Februar I858. Jm Hinblicke auf Art. 25 des Gesetzes zum Schutze gegeu^den Miß- branch der Presse vom 17. März 1850 ist mit der Landesregierung des Fürstenthnms Renß^Planen eine Verständigung dahin erfolgt, daß dnrch die Gesetzgebung des genannten Fürstentums die Gegenseitigkeit bezüglich der Art. 22 und 24 des erwähnten Gesetzes vollkommen gegeben ist.

Vorstehendes wird nachträglich zu den srüheren Bekanntmachungen vom 24. Oetbr. 1851, den 6. Mai und 10. Dezbr. 18^2, ferner 6. Ang. 1853 dnrch das Regierungsblatt und das Amtsblatt der Pfcrlz znr öffent- lichen Kenntniß gebracht, und es wird hierbei den Gerichten, Staatsan- wälten und sämmtlichen Polizeibehörden die genaneste Darnachachtung

angetragen.

Reg.^Btatt snr t^as Königreich Bayern fiir das Jahr ^5n ^r. ^. S. 137.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 164. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/608&oldid=- (Version vom 31.7.2018)